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Geletz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1869.
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12. Bekanntmachung,
die Concessionsbedingungen für die Cottbus-Großenhainer Eisenbahn-
gesellschaft betreffend;
vom 6. Februar 1869.
Nachdem zu Herstellung vollständigen Einklangs zwischen der Verfassung des Norddeutschen
Bundes, beziehendlich einigen neuerlich gefaßten Beschlüssen des Bundesrathes und den dem
Allerhöchsten Decrete vom 24. September vorigen Jahres (Seite 1019, Abth. II des
Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) beigedruckten Concessionsbedingungen für
die Cottbus-Großenhainer Eisenbahngesellschaft, im Einverständnisse des Vorstands dieser
Gesellschaft beschlossen worden ist, die § 2 jener Concessionsbedingungen in Wegfall zu
bringen, an die Stelle von § 20 aber die nachstehends sub O zusammengestellten Bedingungen
treten zu lassen, so wird Solches hiermit bekannt gemacht.
Dresden, den 6. Februar 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
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Der Bundestelegraphenverwaltung gegenüber hat folgendes Verhältniß einzutreten:
1. Die Eisenbahnverwaltung hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches außer-
halb des vorschriftmäßigen freien Profils liegt und, soweit es nicht zu Seitengräben,
Einfriedigungen rc. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen und unterirdischen
Bundestelegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Für die oberirdischen Telegraphen-
linien soll thunlichst entfernt von den Bahngleisen nach Bedürfniß eine einfache oder
Toppelte Stangenreihe auf der einen Seite des Bahnplanums aufgestellt werden,
1860. 4
Fromm.