Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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35. Bekanntmachung, 
den Wegfall der Bezeichnung: Generalschmelzadministration betreffend; 
vom 9. Mai 1871. 
Nachdem beschlossen worden ist, die bisher (nach der Declaration vom 4. Mai 1710, 
Cod. Aug. Cont. II, pag. 403) unter der Benennung: Generalschmelzadmini- 
stration zusammengefaßte, unter der Verwaltung des Oberhüttenamts stehende Ge- 
sammtheit der fiscalischen Hüttenwerke nebst zugehörigen Betriebs= und Hülfsanstalten, 
Grundstücken u. s. w. bei Freiberg nicht mehr mit dieser Beuennung, sondern als „fis- 
calische Hüttenwerke bei Freiberg“ und die zugehörige Casse als „Haupt- 
hüttencasse“ zu bezeichnen, so wird Dieß mit der Bemerkung, daß hierdurch in den 
Seiten des Staatsfiscus bezüglich dieser Gesammtheit erworbenen Rechten und über- 
nommenen Verbindlichkeiten keine Aenderung eintritt, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 9. Mai 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Gerlach. 
  
36. Decret 
wegen Bestätigung des Kriegs-Einquartierungsregulativs für Herrnhut; 
vom 13. Mai 1871. 
Nochdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im § 25 
des Kriegs-Einquartierungsregulativs für Herrnhut vom 14. August 1868 getroffene, 
eine Ausnahme von bestehenden Gesetzen enthaltende Bestimmung über kurze Verjähr- 
ung der aus der Vertheilung, Einlegung und Ausgleichung der Kriegs-Einquartierung 
in Herrnhut entstehenden Ansprüche Allergnädigst zu genehmigen geruht haben, und 
hierauf mit Zustimmung des Kriegsministeriums von Seiten der Kreisdirection zu
	        
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