Zurückziehung
eines Antrags.
Redactions-
ausschuß.
Verfassungs-
und Petitions-
ausschuß.
Wahlen.
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&27. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von jedem anderen Mitgliede
wieder aufgenommen werden. Es bedarf alsdann keiner weiteren Unterstützung.
§ 28. Sofort nach Eröffnung der Synode wird ein Redactionsausschuß von
der Synode bestellt. 6
Der Präsident der Synode ist Vorstand dieses Ausschusses und die beiden Secretäre
gehören ohne Wahl demselben an und können diese auch zu keinem anderen Ausschusse
gewählt werden.
Außerdem werden in diesen Ausschuß bei Beginn der Synode zwei Mitglieder
gewählt, ein geistliches und ein weltliches, und wird derselbe, wenn ein Ausschußbericht
vorlag, durch Zuziehung des Berichterstatters verstärkt.
Diesem Redactionsausschusse liegt es ob, die Fassung aller anderen Ausfertigungen,
welche nicht nach § 6 dem Präsidenten allein zustehen, vorläufig festzustellen. In der
von diesem Ausschusse beliebten Fassung werden die Ausfertigungen entweder in der
Synode verlesen oder zur Einsicht der Mitglieder derselben ausgelegt. Sie gelten als
genehmigt, sofern nicht im ersteren Falle sofort, im letzteren Falle bis zum Ablaufe des
ersten Tages nach der Seiten des Präsidenten geschehenen Verkündigung der Auslegung
Anträge auf Abänderung gestellt werden.
Derselbe Ausschuß sorgt für den Druck und die Veröffentlichung der Verhandlungen
der Landessynode.
& 29. Die Landessynode hat — außer dem Legitimations= und Redactions-
ausschusse — zur Vorberathung der von ihr zu verhandelnden Gegenstände aus ihrer
Mitte nach Eröffnung der Synode für die Dauer derselben Ausschüsse zu bestellen, und
zwar:
1. einen Verfassungsausschuß für Gegenstände der kirchlichen Gesetzgebung und
2. einen Ausschuß für Beschwerden und Petitionen.
Jeder dieser Ausschüsse besteht aus fünf Personen; durch Beschluß der Synode kann
er aber noch verstärkt werden.
Auch steht der Synode das Recht zu, für besondere Gesetzvorlagen oder Anträge
besondere Ausschüsse zu bestellen und die Zahl der Mitglieder derselben zu bestimmen.
* 30. Die Wahlen geschehen durch Stimmzettel, auf welche jeder Abstimmende
so viel Namen schreibt, als Mitglieder zu wählen sind. Alle Wahlen — mit Ausnahme
der für das Directorium — erfolgen nur in erster Abstimmung mit absoluter, in zweiter
mit relativer Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Kein Mitglied darf ohne dringenden Grund die Annahme einer Wahl ablehnen.
Ueber die Zulässigkeit einer Ablehnung entscheidet die Synode.