Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

.auf  der  Schulter,

auf  dem  Rücken  in  der  Nierengegend,

auf  der  inneren  und

auf  der  äußeren  Fläche  des  Hinterschenkels,
.#  an  der  Zunge  und  am  Kopfe.

II.  Bei  Kälbern,  Renntieren  und  Wildschweinen,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der  Haut  an  den
betreffenden  Stellen:
1.  auf  der  Schulter  oder  an  der  hinteren  Vorarmfläche,
2.  neben  dem  Nierenfett  oder  auf  dem  Rücken,
3.  auf  der  Brust,
4.  auf  der  Keule,  am  Becken  oder  am  Unterschenkel.

III.  Bei  Schweinen:

.  am  Kopfe,

.  auf  der  Seitenfläche  des  Halses,

.  auf  der  Schulter,

auf  dem  Rücken,

auf  dem  Bauche,

auf  der  Außenfläche  des  Hinterschenkels.

IV.  Bei  Schafen  und  Ziegen,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der  Haut  an  den  betreffenden  Stellen:
1.  auf  dem  Halse,
2.  auf  der  Schulter,
3.  auf  dem  Rücken,
4.  auf  der  inneren  Fläche  des  Hinterschenkels.

F.  Ökatt  der  vorsteltennd  unter  Vr.  77  und  7V7If  vorgesch’:zebenen  Kennzeichnung  gemügt  ber
nichtenthãäuteten  Kälbern,  Lämmern,  Renntieren  und  Wildschieinen  die  Stempelung  in  der  Nähe  des
Schaufelltinorpels  und  neben  dem  Nierenfeft  oder  an  den  Innenffaächen  der  Menterschenget.

VI.  Außerdem  ist  bei  allen  Tiergattungen  auf  jedem  Eingeweidestücke  noch  mindestens  ein  Stempelabdruck
anzubringen.

MS

or

B.  Zubereitetes  Fleisch.

(1)  Bei  gepökeltem  (gesalzenem),  gekochtem  oder  sonst  zubereitetem  Fleische  sind  die  Stempelabdrücke  an
zwei  Stellen  jedes  Fleischstücks  und  zwar  bei  Schinken  und  Speck  tunlichst  auf  der  Schwarte  anzubringen.

(2)  Außen  an  dem  Behälter  (Kübel,  Faß,  Kiste  u.  dergl.)  sind  die  Stempel  gleichfalls  an  zwei  Stellen
anzubringen.  Bei  sieberezteten  Feiten  #d  Da#men  hat  die  Kennzeichnung  nur  an  den  Behältern  zu  erfolgen.

Unschädliche  Beseitigung  des  beanstandeten  Fleisches.

§  28.

(1)  Die  unschädliche  Beseitigung  des  Fleisches  hat  zu  erfolgen  entweder  durch  Röbere  Hitzegrade  (Kochen
oder  Dämpfen  bis  zum  Zerfall  der  Weichteile,  trockene  Destillation,  Verbrennen)  oder  auf  chemischem  Wege  bis
zur  Auflösung  der  Weichteile.  Die  hierdurch  gewonnenen  Erzeugnisse  können  technisch  verwendet  werden.

(2)  Wo  ein  derartiges  Verfahren  untunlich  ist,  erfolgt  die  Beseitigung  durch  Vergraben  tunlichst  an  Stellen,
welche  von  Tieren  nicht  betreten  werden  und  an  welchen  Viehfutter  oder  Streu  weder  gewonnen  noch  aufbewahrt
wird;  trichinöses  Fleisch  ist  stets  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  Abf.  1  zu  beseitigen,  soweit  nicht  nach
1  4  1  unter  1  B  die  Weecderausr  gestattet  4%¼  d.  Vor  dem  Vergraben  ist  das  Fleisch  mit  tiefen
Einschnitten  zu  versehen  und  mit  Kalk  oder  feinem,  trockenen  Sande  zu  bestreuen  oder  mit  Teer,  rohen  Steinkohlenteerölen
  (Karbolsäure,  Kresol)  oder  Alpha-Naphthylamin  in  fünfprozentiger  Lösung  zu  übergießen.  Die
Gruten  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche  des  Fleisches  von  einer  wenigstens  1  Meter  starken  Erdschicht

edeckt  wird.