Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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letzterem  Falle  nur,  sofern  die  Führer  sich  durch  die  von  der  Regierung
ausgestellte  Marschroute  oder  durch  die  von  der  oberen  Militairbehörde
ertheilte  Order  ausweisen;

3)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  deren  mit  Freitarten  versehene  öffentliche
Beamte  auf  Dienstreisen  innerhalb  ihrer  Geschäftsbezirke,  oder  Pfarrer
bei  Amtsverrichtungen  innerhalb  ihrer  Parochie  sich  bedienen;

4)  von  ordinairen  Posten,  einschließlich  der  Schnell.,  Kariol-  und  Reitposten
  nebst  Beiwagen,  imgleichen  von  öffentlichen  Kurieren  und  Estafetten
  und  von  allen,  von  Postbeförderungen  leer  zurückkehrenden  Wagen
und  Pferden;

5)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  mittelst  deren  Transporte  für  unmittelbare
Rechnung  des  Staates  geschehen,  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;  von
Vorspannfuhren  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche
durch  die  Bescheinigung  der  Ortsbebörde,  imgleichen  von  Lieferungsfuhren,
  ebenfalls  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche
durch  den  Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeinde-Hülfsfuhren;  von  Armenund
  Arrestantenfuhren)

7)  von  Fuhrwerken,  welche  durch  Hunde  fortbewegt  werden;

8)  von  sämmtlichem  im  Dienste  der  Verwaltung  des  Fürsten  zu  Solms-Braunfels
  stehenden  Fuhrwerke,  mag  dasselbe  geladen  haben,  was
es  will;

9)  von  allem  landwirthschaftlichen  Fuhrwerke  der  Gemeinde  Ehringshausen.
Gegeben  Berlin,  den  16.  März  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

 

(Nr.  8002—8003.)  Nr.  8003.)