Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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sind, und bei allen Stiftungsanstalten bestimmt die oberste Schulbehörde über die Zu— 
sammensetzung der Schulcommission. 
Zuständigkeit & # . Der Schulcommission kommt zu: 
reriir a) die nächste Aufsicht über die Anstalt, namentlich in Bezug auf Unterricht und 
Schulzucht; 
b) die Vermittelung des Geschäftsverkehrs zwischen dem Directorium der Anstalt 
einerseits und der Verwaltungsbehörde (§ 5) und dem Ministerium des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts andererseits; 
c) die Begutachtung der Personalangelegenheiten der Lehrer, namentlich der Gesuche 
um Beförderung, Gehaltsverbesserungen und Unterstützungen, sowie aller Gesuche 
um Gewährung von Beihilfen für die Anstalt aus Staatsmitteln; 
edie Präsentation der von der Collaturbehörde ernannten Lehrer unter Vorlegung 
der Zeugnisse behufs der Genehmigung der Anstellung und 
e) die Ausführung aller Aufträge und Anordnungen der obersten Schulbehörde. 
Lehrer- §9. Jede Anstalt hat ihr eigenes Lehrercollegium, an dessen Spitze ein Director 
collegiuim. steht. Dem Director kommt die unmittelbare Leitung der Anstalt zu. 
Jeder Classe steht ein Mitglied des Lehrercollegiums als Ordinarius vor, welchem 
die besondere Aufsicht über die Classe obliegt. 
Die an einer Anstalt angestellten ständigen Lehrer bilden unter Vorsitz des Directors 
die Lehrerconferenz. 
Lehrordnung. 10. Die Bestimmungen über Lehrordnung (Lehrziele, Vertheilung des Unter- 
richtsstoffs) und Schulprüfungen werden von der obersten Schulbehörde getroffen. 
Von der Theilnahme an den in der Lehrordnung für Gymnasien und Realschulen 
als obligatorisch bezeichneten wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen können Schüler 
in der Regel nur von der obersten Schulbehörde befreit werden. 
Der Unterricht wird nach Jahrescursen ertheilt. 
Zahl # 11. Die Zahl der Schüler soll in der Regel in Unter= und Mittelelassen nicht 
der Schüler über 40, in den drei Oberclassen nicht über 30 ansteigen. 
einer Classe. . .. ».. . . 
Wenn diese Zahlen dauernd in einer Classe überschritten werden, so ist dieselbe zu 
zerlegen und eine Parallelclasse (ein paralleler Cötus) herzustellen. 
Aufnahme 8 12. Die regelmäßige Aufnahme neuer Schüler findet nur beim Beginn eines 
der Schüler. Jahrescursus statt. Eine ausnahmsweise Aufnahme im Laufe des Unterrichtsjahrs ist 
nur unter der Voraussetzung dringender Umstände zulässig. 
Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer Prüfung, durch welche ermittelt wird, ob 
der angemeldete Schüler überhaupt die zur Aufnahme erforderlichen Vorkenntnisse besitzt 
und in welcher Classe ihm der Platz anzuweisen ist.
	        
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