Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

2. 
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Wünschen im Auslande sich aufhaltende Militärpflichtige ihrer Gestellungspflicht in 
näheren als in den unter Nr. 2 genannten Aushebungs-Bezirken zu genügen, so 
haben sie bei ihrer Anmeldung zur Stammrolle die Ueberweisung nach diesen Be— 
zirken zu beantragen. 
In Betreff der Gestellung im Auslande siehe 8 41. 
Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht 
(Nr. 7.). 
Die Gestellung findet während der Dauer der Militärpflicht jährlich sowohl vor der 
Ersatz-Kommission, als auch vor der Ober-Ersatz-Kommission statt, sofern nicht die 
Militärpflichtigen durch die Ersatz-Behörden hiervon ganz odertheilweise entbunden sind. 
Gesuche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Gestellung sind an den Civil- 
Vorsitzenden der Ersatz-Kommission desjenigen Aushebungs-Bezirks zu richten, in 
welchem sie sich nach Nr. 2 oder 3 zu gestellen haben (8 61, 3). 
Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Ersatz-Behörden nicht pünktlich 
erscheinen, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, 
mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
Außerdem können ihnen von den Ersatz-Behörden die Vortheile der Loosung 
(§ 65) entzogen werden. 
Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, so können sie 
als unsichere Dienstpflichtige (§ 65, 3) behandelt werden. 
Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in 
dem Willen der Gestellungspflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein. 
R. M. G. 8§ 33. 
8 25. 
Einfluß der Militärpflicht auf Auswanderungen. 
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf 
nicht ertheilt werden: 
Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17ten bis zum voll— 
endeten 25sten Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Ersatz-Kommission 
darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nach— 
suchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen. 
St. A. G. 815, 1. 
Die Ersatz-Kommissionen haben pflichtmäßig zu erwägen, ob der Nachsuchung der 
Auswanderungs-Erlaubniß die versteckte Absicht zum Grunde liegt, sich der Dienstpflicht 
im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen, und wenn dies nicht der Fall 
ist, vorerwähntes Zeugniß zu ertheilen, andernfalls zu verweigern.
	        
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