Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Nr. 53. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum für Herstellung eines neuen Kopfgleises 
auf dem Bahnhofe zu Chemnitz betreffend; 
vom 26. November 1883. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes in Ansehung der Ein= und 
Ausfahrt der Personenzüge auf Bahnhof Chemnitz, sowie des Maschinenverkehrs von 
und nach den Heizhäusern macht sich daselbst die Herstellung eines neuen Kopfgleises 
nöthig, welches unmittelbar mit den Heizhäusern in Verbindung steht. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf 
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung 
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) an- 
durch verordnet wie folgt: 
1. Die Bestimmungen in § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die 
Herstellung des oben bezeichneten Kopfgleises in Anwendung zu bringen. 
6&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden 
Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allent- 
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-Verordnung zum 
Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 fg.), sowie in den zu deren Er- 
läuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
6# 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird nach Maßgabe des genehmigten 
Detailplans die Flur 
Chemnitz 
betroffen. 
Dresden, den 26. November 1883. 
Ministerium des Innern. 
von Nostitz-Wallwitz. 
Müller.
	        
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