Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

eine Uebersetzung ins Lateinische, 
eine algebraische, 
eine geometrische und 
eine physikalische Arbeit; 
b) der Secunda 
einen freien deutschen Aufsatz, 
ein lateinisches, 
ein französisches und 
ein englisches Exercitium, 
eine algebraische, 
eine geometrische und 
eine physikalische Arbeit; 
c) der Tertia 
einen freien deutschen Aufsatz, 
ein lateinisches, 
ein französisches und 
ein englisches Exercitium, 
eine algebraische und 
eine geometrische Arbeit; 
d) der Quarta und Quinta. 
eine deutsche Arbeit, 
ein lateinisches und 
ein französisches Exercitium, 
eine arithmetische Arbeit; 
e) der Sexta 
eine deutsche Arbeit, 
ein lateinisches Exercitium, 
eine arithmetische Arbeit. 
Alle Arbeiten sind unter Aufsicht eines Lehrers zu fertigen. 
Jür die deutsche Arbeit ist den Schülern der Klassen Prima bis Quarta eine Zeit 
von 4 Stunden, denen der Quinta und Sexta eine solche von 2 Stunden zu gewähren; 
für die anderen Arbeiten erhalten die Schüler von Prima und Secunda je 3 Stunden, 
die der übrigen Klassen je 2 Stunden Zeit. 
Ueber Anwendung von Hilfsmitteln gilt das in § 68 Abs. 4 Bemerkte. 
Zu den freien Arbeiten wird den Schülern ein Thema aus dem Kreise ihres Ver- 
ständnisses gegeben. Die übrigen Aufgaben sind dem Unterrichtsziele der Klasse an- 
gemessen auszuwählen, alle Aufgaben aber von den Lehrern, welche den Unterricht in
	        
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