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ihrer Probedienstzeit von der Prüfungskommission zur Ablegung der Prüfung einberufen.
Insoweit für gewisse Beamtenstellen, die auch Militäranwärtern zugängig sind, im be-
sonderen Theile der Prüfungs-Ordnung der Nachweis einer bestimmten Vorbildung ge-
fordert ist, leiden die bezüglichen Bestimmungen auf Militäranwärter keine Anwendung,
vielmehr bewendet es bei den diesfalls über die Vorbereitungszeit bestehenden besonderen
Bestimmungen.
§ 15. Vorprüfungen.
2 Der Generaldirektion der Staatseisenbahnen bleibt überlassen, insoweit sie es für er-
forderlich erachtet, anzuordnen, daß beim Eintritt in den Vorbereitungsdienst oder im
Laufe desselben Vorprüfungen stattfinden.
§ 16. Sonstige Ausnahmen und Uebergangsbestimmungen.
Dem Finanz-Ministerium bleibt vorbehalten, in geeigneten Fällen, insbesondere auch,
wenn die Betheiligten aus anderen Staatsdienstzweigen, aus dem Reichs= oder fremden
Staatseisenbahn= oder Privateisenbahndienste übernommen sind oder übernommen werden
sollen, von der Ablegung der betreffenden Prüfung ebenso wie von den, auf die Vor-
bildung Bezug habenden Erfordernissen zu entbinden.
Ueberdies ist die Generaldirektion der Staatseisenbahnen ermächtigt, während einer
vom Finanz-Ministerium zu bestimmenden Uebergangszeit Ausnahmen von einzelnen
Bestimmungen der Prüfungsordnung zuzulassen.
§ 17. Einführung.
Die gegenwärtige Prüfungs-Ordnung tritt am 1. Januar 1894 in Kraft.
Dresden, den 4. November 1893.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Hanff.