— 84 —
Fachschulen des Landes, sowie zur Zulassung zu allen an diesen Anstalten abzu-
legenden Prüfungen;
2. an der Universität Leipzig
a) zur Immatrikulation für eine Disziplin der Philosophischen Fakultät sowie
zur Zulassung zur großen landwirtschaftlichen Prüfung, zur pädagogischen
Prüfung und zur Prüfung für das höhere Schulamt in der mathematisch-
naturwissenschaftlichen Abteilung sowie in der neusprachlichen und geschicht-
lichen Gruppe der sprachlich-geschichtlichen Abteilung; nur hat der Abiturient
für die Prüfung in der sprachlich-geschichtlichen Abteilung durch ein Zeugnis
des zuständigen Rektors über genossenen wahlfreien Lateinunterricht oder
durch Prüfung an einem sächsischen Realgymnasium nachzuweisen, daß er
sich im Lateinischen die Kenntnisse erworben hat, die zur Aufnahme in die
Obersekunda eines Realgymnasiums erforderlich sind:
b) zum Studium der Rechte und zur Zulassung zur ersten juristischen Staats-
prüfung, wenn neben dem Reifezeugnisse ein Zeugnis über die an einem
Realgymnasium mit mindestens der Zensur „gut“ bestandene Ergänzungs-
prüfung in der lateinischen Sprache beigebracht wird;
3. zur Zulassung zur Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst
im Baufache, im Fache der Geodäsie und in der Berg= und Hüttenverwaltung
sowie für den höheren Staatsforstdienst und für den höheren Gemeinde= und Privat-
forstdienst.
Bezüglich der sonstigen Berechtigungen der Schüler der Oberrealschulen ist auf die
einschlagenden reichsrechtlichen Bestimmungen zu verweisen.
84.
Zu 87.
Das Gesetz und diese Verordnung treten am 27. April 1908 in Kraft.
Dresden, den 8. April 1908.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. Beck.
Mönch.