Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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2. Läßt der Kandidat den ihm gestellten Termin verfallen, so ist die Prüfung für 
nicht bestanden zu erklären. Werden jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige 
Gründe des Ausbleibens nachgewiesen, so ist dem Kandidaten ein neuer Termin für die 
mündliche Prüfung zu bestimmen. 
834. 
Ausführung der mündlichen Prüfung. 
1. Die Reihenfolge der einzelnen Teile der mündlichen Prüfung, einschließlich der 
mit ihr verbundenen Ermittelungen (§§ 29 bis 31), bestimmt der Leiter des Prüfungs- 
ausschusses. 
2. Sowohl bei der Allgemeinen Prüfung als auch bei jeder Fachprüfung muß außer 
dem Prüfenden mindestens noch ein Mitglied des Prüfungsausschusses, womöglich der 
Leiter, zugegen sein. · 
3. Zur Prüfung werden gleichzeitig in der Regel zwei Kandidaten zugelassen, aus— 
nahmsweise wird einer allein geprüft. Für die Prüfung in einem Fache darf bei zwei 
Kandidaten, wenn es sich um die erste Stufe der Lehrbefähigung handelt, eine und eine 
halbe Stunde, wenn es sich um die zweite Stufe handelt sowie in der Allgemeinen Prüfung 
dreiviertel Stunde in Anspruch genommen werden. Die Dauer der Prüfung eines einzigen 
Kandidaten ist auf zwei Drittel der vorstehend angegebenen Zeit zu verkürzen. 
4. Die Prüfung für die erste Stufe im Lateinischen sowie jede Prüfung im Französi- 
schen und Englischen ist insoweit in der betreffenden Sprache selbst zu führen, daß dadurch 
die Fertigkeit des Kandidaten in ihrem mündlichen Gebrauch ermittelt wird. 
5. Sowohl über die Allgemeine Prüfung als auch über die Fachprüfung ist ein Pro- 
tokoll aufzunehmen, das mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unter- 
zeichnen haben. Die Protokolle bleiben bei den Akten der Kommission. 
6. Das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung ist für jeden Kandidaten auf Grund der 
Hausarbeit und der mündlichen Leistungen festzustellen und am Schluß des Protokolls über 
die Allgemeine Prüfung bestimmt anzugeben, ob sie bestanden oder nicht bestanden ist. 
Wird die Allgemeine Prüfung für bestanden erklärt, so sind die Leistungen des Kandidaten 
in der Pädagogik und der Philosophie nach den Abstufungen: Sehr gut, Gut, Genügend 
zu zensieren, wobei die Hausarbeit für das Fach, dem sie entnommen ist, mit zu berück- 
sichtigen ist. Gehen die Leistungen eines Kandidaten in der Philosophie über die in der 
Allgemeinen Prüfung zu stellenden Anforderungen erheblich hinaus, so ist der Prüfungs- 
ausschuß befugt, ihm in der Philosophischen Propädeutik eine Lehrbefähigung zuzuerkennen. 
Unmittelbar nach jeder einzelnen Fachprüfung hat der Prüfende auf Grund aller in 
Betracht kommenden Leistungen des Kandidaten sein Urteil darüber, ob und für welche 
der beiden Stufen (§ 11) ihm die Lehrbefähigung in dem betreffenden Fache zuzuerkennen 
ist, zu Protokoll zu geben und, wenn er ihm eine Lehrbefähigung zuerkennt, das Gesamt-
	        
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