Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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8 2. Zuständig ist in allen Fällen des Gesetzes diejenige Behörde, in deren Bezirk Zuständigkeit. 
a) der Verein seinen Sitz hat (8§ 2, 3 des Gesetzes), 
b) die Versammlung (88§ 5, 7, 9, 12, 13, 14 des Gesetzes) oder 
c) der Aufzug (88 7, 9 des Gesetzes) stattfindet. 
Vor der Erteilung der Genehmigung zu einer Versammlung unter freiem Himmel 
oder einem Aufzuge auf öffentlichen Straßen oder Plätzen (§ 7 des Gesetzes) hat die 
Sicherheitspolizeibehörde, falls sie nicht zugleich Straßenpolizeibehörde ist, die letztere 
gutachtlich zu hören. 
8 3. Die Anzeigen nach §§ 5, 7, 12 und der Antrag nach § 14 Absatz 2 des 
Gesetzes sind bei der in § 1 der Ausführungsverordnung bezeichneten Sicherheits- 
polizeibehörde, die Anzeige nach § 3 des Gesetzes dagegen bei der Ortspolizei- 
behörde einzureichen, die sie — falls sie nicht zugleich Sicherheitspolizeibehörde ist — 
unverzüglich an die Amtshauptmannschaft abzugeben hat. 
8 4. Die Ortspolizeibehörde hat — soweit sie nicht zugleich Sicherheitspolizeibehörde 
ist — im Hinblick auf die Bestimmungen in § 6 des Gesetzes die letztere von den nach 
§ 6 Absatz 1 des Gesetzes öffentlich angekündigten sowie von den nach § 6 Absatz 2 und 3 
des Gesetzes nicht anzeigepflichtigen Versammlungen unverzüglich zu benachrichtigen, damit 
die Sicherheitspolizeibehörde rechtzeitig in der Lage ist, über die Abordnung von Beauf- 
tragten in solche Versammlungen (§ 13 des Gesetzes) Beschluß zu fassen. 
In dringenden Fällen hat die Ortspolizeibehörde ihrerseits über die Abordnung 
von Beauftragten in Versammlungen zu beschließen. 
85. Als Beauftragte der Polizeibehörde im Sinne des § 13 des Gesetzes sind, 
soweit nicht für einzelne Polizeibehörden auf entsprechenden Antrag hin seitens des Mini- 
steriums des Innern Ausnahmern zugelassen werden, in der Regel polizeiliche Exekutiv= 
beamte (Gendarme, Schutzleute) nicht zu verwenden. 
Den Amtshauptmannschaften ist es nachgelassen, in Städten, welche die Revidierte 
Städteordnung nicht angenommen haben, den Bürgermeister, in Landgemeinden den Ge- 
meindevorstand und in selbständigen Gutsbezirken den Gutsvorsteher im Sinne des § 13 
des Gesetzes abzuordnen, die wiederum ihrerseits andere Gemeindeorgane oder Gemeinde- 
mitglieder mit ihrer Vertretung beauftragen dürfen. 
Eine solche Weiterübertragung des Auftrags ist jedoch nur dann zulässig, wenn die 
betreffenden Personen der Amtshauptmannschaft von vornherein angezeigt, von ihr für 
geeignet befunden und — falls sie nicht schon infolge ihrer amtlichen Tätigkeit nach Maß- 
gabe der Verordnung vom 20. Februar 1879 (G= u. V-Bl. S. 53) in Pflicht stehen — 
von ihr in Pflicht genommen worden sind. Zur Entschließung auf Beschwerden über solche 
Beauftragte ist die Amtshauptmannschaft zuständig. 
* 
Anzeige- 
erstattung und 
Antrag- 
stellung. 
Pflichten der 
Ortspolizei- 
behörde. 
Beauftragte 
der Polizei- 
behörde (§ 13 
des Gesetzes).
	        
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