Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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ist, daß er auch bei günstigem Ergebnis der mündlichen Prüfung nicht einmal zu einer 
Ergänzungsprüfung (8 33,3) berechtigt sein würde. Unter den bezeichneten Voraus- 
setzungen bleibt diese Befugnis auch dann bestehen, wenn der Kandidat erklärt, von der 
Prüfung zurücktreten zu wollen. 
2. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn hinsichtlich der sitt- 
lichen Unbescholtenheit des Kandidaten sich nachträglich begründete Zweifel ergeben haben 
(vergl. § 7,82). Zuständig hierzu ist der Vorsitzende der Kommission. 
831. 
Einberufung zur mündlichen Prüfung. 
1. Die Einberufung des Kandidaten zur mündlichen Prüfung und zu den mit ihr 
verbundenen Ermittelungen (88 27 bis 29) erfolgt schriftlich durch den Leiter des Prü— 
fungsausschusses. 
2. Läßt der Kandidat den ihm gestellten Termin verfallen, so ist die Prüfung für 
nicht bestanden zu erklären. Werden jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige 
Gründe des Ausbleibens nachgewiesen, so ist dem Kandidaten ein neuer Termin für die 
mündliche Prüfung zu bestimmen. 
832. 
Ausführung der mündlichen Prüfung. 
1. Die Reihenfolge der einzelnen Teile der mündlichen Prüfung, einschließlich der 
mit ihr verbundenen Ermittelungen (8§ 27 bis 29), bestimmt der Leiter des Prüfungs- 
ausschusses. 
2. Sowohl bei der Allgemeinen Prüfung als auch bei jeder Fachprüfung muß außer 
dem Prüfenden mindestens noch ein Mitglied des Prüfungsausschusses, womöglich der 
Leiter, zugegen sein. 
3. Zur Prüfung werden gleichzeitig in der Regel zwei Kandidaten zugelassen, aus- 
nahmsweise wird einer allein geprüft. Für die Prüfung in einem Fache darf bei zwei 
Kandidaten, wenn es sich um ein Hauptfach handelt, eine Prüfungszeit von einer Stunde, 
wenn es sich um ein Nebenfach handelt sowie in der Allgemeinen Prüfung, dreiviertel 
Stunde in Anspruch genommen werden. Die Dauer der Prüfung eines einzigen Kandidaten 
ist auf eine halbe Stunde zu verkürzen. 
4. Die Fachprüfung im Französischen und Englischen ist insoweit in der betreffenden 
Sprache selbst zu führen, daß dadurch die Fertigkeit des Kandidaten in ihrem mündlichen 
Gebrauch ermittelt wird. 
5. Sowohl über die Allgemeine Prüfung als auch über die Fachprüfung ist ein Pro- 
tokoll aufzunehmen, das mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unter- 
zeichnen haben. Die Protokolle bleiben bei den Akten der Kommission. 
1908. 31
	        
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