Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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§ 4 Absatz 1 und 2. 
Das Einkommen der Schuldirektoren ist durch vier von der Schulgemeinde zu ge- 
währende Zulagen von je 400 X nach je dreijähriger Dienstzeit als Schuldirektor zu 
erhöhen. 
Das Einkommen ständiger Lehrer an Volksschulen ist durch Zulagen, welche die 
Schulgemeinde zu gewähren hat, folgendermaßen zu erhöhen: 
nach einer vom erfüllten 2 5. Lebensjahre des Lehrers an zu rechnenden ständigen 
Dienstzeit 
von 3 Jahren bis auf 17004, 
6 1900 = 
9.= - 2100 -, 
12 2300 = 
. 15 2500 -, 
. 18 2700 -, 
. 21 2850 -, 
- 24 3000 
Bei der erstmaligen Einstellung der Direktoren und ständigen Lehrer in die neuen 
Gehaltsstaffeln ist die gesamte für ihre Aufrückung maßgebende Dienstzeit zugrunde 
zu legen. 
88. 
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1900 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Gegen besondere Vergütung, die nicht unter 75.4 jährlich für eine wöchent— 
liche Stunde betragen darf, hat der Lehrer noch bis zu sechs Stunden wöchentlich 
an der Volks- oder Fortbildungsschule zu übernehmen. 
89. 
Unter „Lehrern“ im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Lehrerinnen zu verstehen. 
Es erhalten jedoch die Lehrerinnen von den in § 4 Absatz 2 geordneten Zulagen nur 
die ersten sechs Zulagen und nach einer vom erfüllten 2 5. Lebensjahre an zu rechnenden 
ständigen Dienstzeit von 21 Jahren eine siebente Zulage von 100.4. 
§ 10 Absatz 2 bis 5. 
Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen nicht mehr als acht ständige Schulstellen 
einschließlich der Direktorstellen vorhanden sind, erhalten jährlich Beihilfen in Höhe der 
von ihnen in jedem Jahre gemäß §§ 4 und 9 zu zahlenden Dienstalterszulagen.
	        
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