Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Es sind vielmehr unter den an die Bewerber zu stellenden Anforderungen nur diejenigen 
gemeint, welche sie befähigt erscheinen lassen, die zur Verwaltung einer Stelle nötigen 
Kenntnisse während einer angemessenen Probedienstleistung sich anzueignen. 
2. Die von der Preußischen Heeresverwaltung bezüglich der Kommandierung der im 
aktiven Dienste befindlichen Militäranwärter usw. im Interesse ihrer Zivilversorgung 
gegebenen Bestimmungen gelten auch für den Kommunaldienst in Sachsen und sind in der 
Anlage L der preußischen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42 enthalten) 
3. Die Zahlung des Stelleneinkommens während der Anstellung auf Probe geschieht 
nach den für die Stelle bestehenden besonderen Bestimmungen. " 
4. Die Anstellungsbehörde hat der dem Militäranwärter vorgesetzten Militärbehörde 
Mitteilung zu machen, sobald ein bis dahin im aktiven Militärdienste befindlich gewesener 
Militäranwärter eine etatmäßige Stelle erlangt oder angetreten hat, mit der Anspruch 
oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist. Die empfangene 
Mitteilung ist von der Militärbehörde an die Anstellungsbehörden, bei denen der Militär- 
anwärter außerdem vorgemerkt ist, alsbald weiterzugeben. 
5. Bei der Ablehnung von Bewerbungen sind die Gründe anzuführen, wegen deren 
der Bewerber für die betreffende Stelle nicht geeignet ist. Die bloße Bezugnahme auf 
§ 15 der Anstellungsgrundsätze genügt nicht. 
Zu § 16. 
Siehe zu §8 7 und 10. 
Zu § 18. 
1. Landeszentralbehörde im Königreiche Sachsen ist das Ministerium des Innern. 
2. Die Anstellungsbehörden haben bis Ende Januar jeden Jahres nach Anlage 2 ein 
Verzeichnis der während des vorhergegangenen Kalenderjahres erledigten und besetzten, 
den Militäranwärtern usw. ganz oder teilweise vorbehaltenen Stellen, eintretendenfalls 
eine Fehlanzeige, bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Diese prüft, ob bei der Besetzung 
  
*) Die den zivilversorgungsberechtigten Staatsangehörigen eines Bundesstaates (§ 1 Absatz 3 
der Grundsätze) bei den Kommunalbehörden usw. dieses Staates vorbehaltenen Stellen sind in Ansehung 
nichtstaatsangehöriger Militäranwärter als vorbehaltene Stellen nicht zu betrachten und zu behandeln. Eine 
Kommandierung solcher Militäranwärter zur Anstellung auf Probe oder zur Probedienst- 
leistung in diese Stellen darf also nicht stattfinden (Nr. 18 Absatz 2 der Anlage L), und zum Zweck der 
informatorischen Beschäftigung ist sie nur dann zulässig, wenn ein Militäranwärter nach gegen- 
seitigem Ubereinkommen der beteiligten Dienststellen durch diese Beschäftigung seine Befähigung für eine den 
Militäranwärtern bei den Kommunalbehörden des Bundesstaates, wo er anstellungsberechtigt ist, vorbehaltene 
Stelle dartun soll. 
1908. 44 
Anlage 2.
	        
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