Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Nr. 70. Bekanntmachung 
wegen Änderung des Statutes der Technischen Hochschule; 
vom 31. Juli 1908. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, der Vorschrift 
in 8 28 des Statutes der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule vom 12. Februar 
1902 (G.= u. V.-Bl. S. 17 flg.) unter Ziffer 1 folgende Fassung zu geben: 
8 28. 1. Die Aufnahme als Studierende setzt das Reifezeugnis eines 
deutschen Realgymnasiums oder Gymnasiums, einer deutschen Oberrealschule, der 
Gewerbeakademie zu Chemnitz oder einer bayerischen Industrieschule voraus. 
Ob ein ausländisches Zeugnis den vorstehends erwähnten Reifezeugnissen gleich- 
wertig und demgemäß sein Inhaber als Studierender aufzunehmen ist, entscheidet 
der Rektor, welcher in zweifelhaften Fällen vor der Aufnahme die Genehmigung 
des vorgesetzten Ministeriums einzuholen hat. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Studierende, die von anderen 
Technischen Hochschulen oder von Universitäten auf die Hochschule übergehen. 
UÜberdies können deutsche inaktive Offiziere, approbierte Apotheker und Personen, 
welche ein Diplom einer Technischen Hochschule besitzen, als Studierende auf- 
genommen werden. 
Aufnahmeprüfungen finden nicht statt. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Dresden, am 31. Juli 1908. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. Waentig. 
Mönch. 
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