Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Nr. 75. Verordnung, 
betreffend die Bildung einer Kommission für Festsetzung von Ordnungs- 
strafen wegen Abschließung verbotener Börsentermingeschäfte; 
vom 24. August 1908. 
Auf Grund von 88 73flg. des Börsengesetzes in der Fassung vom 27. Mai 1908 
(R.-G.-Bl. S. 215 flg.) wird folgendes verordnet: 
8 1. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Festsetzung von Ordnungsstrafen 
wegen Abschließung von verbotenen Börsentermingeschäften in Getreide oder Erzeugnissen 
der Getreidemüllerei wird für die dem Handel mit diesen Produkten dienenden Börsen in 
Dresden, Leipzig und Chemnitz eine gemeinschaftliche Kommission bei der Dresdner Pro- 
duktenbörse gebildet. 
Die Kommission führt die Amtsbezeichnung „Kommission für das Ordnungsstraf- 
verfahren (§§ 71 flg. des Börsengesetzes) zu Dresden“. 
8 2. Der Kommission gehören an je sechs Vertreter des Handels und der Landwirt- 
schaft. Je zwei der ersteren werden von den Handelskammern zu Dresden, Leipzig und 
Chemnitz, die letzteren sechs werden vom Landeskulturrate für das Königreich Sachsen vor- 
geschlagen. Die Ernennung erfolgt durch das Ministerium des Innern auf die Dauer von 
drei Jahren, erstmals auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1911. Während des Laufes 
der Wahlperiode etwa erforderlich werdende Ernennungen gelten für die Dauer dieser Periode. 
8 3. Zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission ernennt 
das Ministerium des Innern je einen Staatsbeamten. 
Die Amtsverrichtungen des Staatskommissars bei der Kommission werden von dem 
Kommissar der Börse wahrgenommen, die für das den Gegenstand der Anklage bildende 
Geschäft in Betracht kommt. In Zweifelsfällen hat der Kommissar bei der Dresdner 
Produktenbörse als zuständig zu gelten. Für die Verhandlungen wird auf Antrag des 
Vorsitzenden zur Abfassung der Niederschrift ein Beamter vom Ministerium des Innern 
abgeordnet. 
8 4. Die Kommission entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich 
des Vorsitzenden. Von den Beisitzern müssen zwei Vertreter des Handels und zwei Ver— 
treter der Landwirtschaft sein. 
85. Dem Vorsitzenden liegt die Geschäftsleitung und Vertretung der Kommission 
auch außerhalb der Sitzungen ob. Er beraumt die Sitzungen an, erläßt die erforderlichen 
Ladungen und schafft die Beweismittel herbei.
	        
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