Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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und die Papiere und Urkunden darüber in der Kasse des Ministeriums des Innern nieder— 
zulegen. 
9. 
Der Stiftungsrat darf Zuwendungen an die Stiftung annehmen und ihrem Vermögen 
hinzuschlagen. Dafern nicht die Verwendung für ein bestimmtes christliches Liebeswerk 
ausdrücklich angeordnet worden ist, finden die Bestimmungen der Punkte 3 und 4 auch 
auf solche Zuwendungen Anwendung. 
10. 
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Ministeriums des Innern. 
Sie hat ihren Sitz in Dresden und wird von dem Stiftungsrate als ihrem Vor- 
stande gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 
Dresden, am 1 1. August 1908. 
Das Gesamtministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Die nach der vorstehenden Urkunde errichtete 
Königin Carola-Gedächtnis-Stiftung 
wird auf Grund von § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich als 
rechtsfähige Stiftung 
Knüpfer. 
genehmigt. 
Hierüber ist dieses 
Dekret 
ausgefertigt worden. 
Dresden, am 29. August 1908. 
Ministerium des Innern. 
G Für den Minister: 
UDr. Schelcher. 
Martin. 
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