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Es finden jedoch die in diesen Paragraphen enthaltenen Bestimmungen zugunsten
derjenigen Steuerpflichtigen auch fernerhin Anwendung, bei deren Veranlagung zu
den Gemeindesteuern im Laufe des Jahres 1908 sie anzuwenden gewesen sind.
Wartegeld und Pensionen sind auch künftig, wenn Gemeindesteuern nach dem
Maßstabe des Einkommens erhoben werden, nur zu / in Anschlag zu bringen.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Ministerium des Innern beauftragt.
Dresden, den 23. Dezember 1908.
Friedrich August.
Graf von Hohenthal und Bergen.
Nr. 105. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes, die Aufhebung des § 30 der Revidierten
Städtcordnung und des S§ 23 Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung
betressend, vom 23. Dezember 1908;
vom 24. Dezember 1908.
Zur Ausführung des Gesetzes, die Aufhebung des § 30 der Revidierten Städteordnung
und des § 23 Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung betreffend, vom 23. De-
zember 19088 wird hiermit folgendes bestimmt:
8 1. In jeder Gemeinde, in welcher im Jahre 1908 Gemeindesteuern nach dem
Maßstabe des Einkommens erhoben worden sind, hat die Gemeindebehörde mit tunlichster
Beschleunigung alphabetische Listen derjenigen Personen aufzustellen, auf welche die Be-
stimmung in § 30 der Revidierten Städteordnung und § 23 Absatz 2 der Revidierten
Landgemeindeordnung im Laufe des Jahres 190 8 mit der Maßgabe Anwendung gefunden
hat, daß ihr festes Diensteinkommen bei Veranlagung zu den Gemeindesteuern nach dem
Maßstabe des Einkommens nur zu /8 in Ansatz gebracht worden ist. Diese Listen sind
mindestens 1 Woche lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten öffentlich auszulegen und
darnach abzuschließen.
8 2. Jeder der in einer nach § 1 aufgestellten Liste verzeichneten Personen ist auf
ihr Anlangen von der Gemeindebehörde kostenlos eine schriftliche Bescheinigung darüber
auszustellen, daß sie im Laufe des Jahres 1908 in der betreffenden Gemeinde festes