Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Anlage a. 
Anweisung 
für 
die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Bei frischem Fleische ist zu prüfen, ob es gemäß den Vorschriften im § 2 Abs. 3 und § 6 der 
Ausführungsbestimmungen D in ganzen Tierkörpern (bzw. zusammengehörigen Hälften) und im Zusammenhange 
mit den dort genannten Organen eingeführt wird. 
8 2. 
Bei zubereitetem Fleische ist zu prüfen: 
1. 
2. 
3. 
4. 
ob eine der nach § 5 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen D von der Einfuhr ausgeschlossenen 
Warengattungen vorliegt; 
ob das Fleisch durch die ihm zuteil gewordene Behandlung die Eigenschaften des frischen Fleisches 
auch in den inneren Schichten verloren hat und durch entsprechende Behandlung nicht wieder 
gewinnen kann (§8 3 der Ausführungsbestimmungen D); 
ob das Gewicht der einzelnen Stücke von Pökel= (Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck 
und Därme, mindestens 4 kg beträgt (§ 7 der Ausführungsbestimmungen D); 
ob das Fleisch den Verdacht erregt, daß es von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln oder 
anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt (8 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D). 
In welchen Fällen und in welcher Weise die Prüfung zu 2 und 3 auf Stichproben beschränkt werden 
kann, richtet sich nach § 12 und § 14 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D. 
§ 3. 
Bei allen Arten von Fleisch ist insbesondere zu prüfen: 
1. 
ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
ob das Fleisch von Hunden herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D); 
4 
ob an dem Fleische Erscheinungen vorhanden sind, die den Verdacht erregen, daß es mit einem 
der nach §5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe behandelt ist; 
.ob das Fleisch von einem Tiere stammt, das mit einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren 
Krankheit behaftet war und ob nach den obwaltenden Umständen angenommen werden kann, daß 
eine Übertragung des Krankheitsstoffs auf andere Teile der Sendung stattgefunden hat; 
ob das Fleisch, abgesehen von den Fällen unter Nr. 4, krankhafte Veränderungen zeigt, die seine 
Tauglichkeit zum Genusse für Menschen beeinträchtigen; 
ob die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres bekundet, ob 
es auffällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und Konsistenz, und ob es 
fremdartige Einlagerungen zeigt; 
ob das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen in seiner 
Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder ob Luft in dasselbe eingeblasen ist; 
ö Orpane oder Sonstige Körpertezle, at die sech dee DUnferstcchteno eu erstrecken Zat, 
fehlen oder angeschnitten sind (8Ss 6 und 7 der Ausführungsbestimmungen D).
	        
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