Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

— 89 — 
anderer Sammlungen bilden ein wichtiges Unterrichtsmittel. Eine maßvoll beschränkte 
Zahl von größeren Reisen in lehrreiche Gegenden von Deutschland ist zu empfehlen. 
(7) Das Zeichnen von Wandtafelskizzen und von Zeit zu Zeit auch von Karten— 
stizzen in einfacher Form hat als Hilfomittel zur richtigen Auffassung und Einprägung 
der topographischen Tatsachen und Lagenverhältnisse Verwendung zu finden; häus- 
liche Zeichnungen sind jedoch nur sparsam zu verlangen. 
(„) Beobachtungsaufgaben, die der mathematischen Geographie und der Klima- 
kunde dienen, sind auf allen Stufen zu geben, dürfen aber die Schüler nicht belasten. 
(„) Der Gedächtnisstoff ist auf das Nötigste zu beschränken, aber namentlich in 
Wiederholungen, auch durch gelegentliche schriftliche innerhalb einer Unterrichtsstunde, 
zu befestigen. Alle Maßangaben und Zahlen sind abzurunden und durch reichliche 
Vergleiche anschaulich zu machen und gegenwärtig zu halten. 
Bürgerkunde. 
§ 35. Kenntnis der hauptsächlichsten staatlichen und gemeindlichen Einrichtungen; 
Verständnis und innere Teilnahme für das Leben in Staat und Gemeinde und Antrieb 
zu gesetzmäßigem, gemeinnützigem Handeln in vaterländischem und sozialem Pflicht- 
und Verantwortlichkeitsgefühle. 
Klasse I. 1 Stunde. 
§ 36. Das Hauptsächliche über die Verfassung des Deutschen Reiches und des 
Königreichs Sachsen, die sächsische Staatsverwaltung, Einrichtungen der Selbstver- 
waltung, staatliches und gemeindliches Finanzwesen, staatliche Einwirkung auf das 
wirtschaftliche Leben, Heer= und Marinewesen, Gerichtsverfassung und Rechtspflege, 
Jugendfürsorge und soziale Einrichtungen, Versicherungswesen, Vereinswesen. 
§ 37. (1) Die in Geschichte und Landeskunde und anderen Fächern erlangten 
Kenntnisse über die staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse der 
engeren und weiteren Heimat sind zusammenzufassen und durch Belehrungen über die 
bestehenden Gesetze und Einrichtungen des öffentlichen Lebens zu ergänzen und zu 
vertiefen. Der Lehrer hat sich, soweit er nicht selbst den Unterricht über einschlägige 
Gebiete der Geschichte und der Landeskunde erteilt, mit den Lehrern dieser Fächer 
über die Stoffauswahl und -behandlung zu verständigen. Die Unterweisungen über das 
Verhältnis des Staates zur Kirche und die kirchliche Verfassung fallen dem Religions- 
unterrichte (vergl. 88 9 und 12), die Unterweisungen über die Einwirkung des Staates 
auf Unterricht und Erziehung dem Unterrichte in der Pädagogik (vergl. § 47) und die 
16“ 
Lehrziel. 
Lehrstof 
Bemerkungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.