Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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über  öffentliche  Gesundheitspflege  dem  Unterrichte  in  der  Gesundheitslehre  zu
(vergl.  8  39).

(2)  Der  Unterricht  hat  sich  unter  Wahrung  voller  Sachlichkeit  und  unter  Ausschluß
aller  parteipolitischen  Betrachtungen  auf  das  Wichtigste,  für  die  Kenntnis  und  das
Verständnis  der  staatlichen  und  gemeindlichen  Einrichtungen  und  der  Wirksamkeit  des
Staates  sowie  für  die  künftige  persönliche  Teilnahme  des  Staatsbürgers  am  öffentlichen
  Leben  Notwendige  zu  beschränken.  Seine  Hauptaufgabe  ist  nicht  Aneignung
einer  Summe  abfragbaren  Wissens,  sondern  dahin  zu  wirken,  daß  der  künftige  Lehrer
mit  den  rechtlichen  und  sozialen  Grundlagen  seines  Berufes  und  bürgerlichen  Lebens
bekannt  und  befähigt  wird,  die  Erscheinungen  des  öffentlichen  Lebens  vom  vaterländischen
  und  staatserhaltenden  Standpunkte  aus  zu  beobachten  und  zu  würdigen,
und  daß  der  sittliche  Pflichtgedanke  wie  sein  berufliches,  so  sein  staatsbürgerliches
Leben  durchdringt.  «

(3)  Es  empfiehlt  sich  die  Benutzung  eines  geeigneten  (nicht  zu  umfangreichen),
für  höhere  Lehranstalten  des  Königreichs  Sachsen  bearbeiteten  Lehrbuches  der
Bürgerkunde.

Naturgeschichte.

Lehrziel.  s§  38.  Bekanntschaft  mit  den  hauptsächlichsten  Vertretern  der  belebten  und  unbelebten
  Naturkörper,  vor  allem  den  vaterländischen  Pflanzen  und  Tieren  und  den
an  ihnen  zu  beobachtenden  Erscheinungen  (besonders  den  Lebensvorgängen);  Verständnis
  der  Zusammenhänge  dieser  Erscheinungen  untereinander  und  mit  der  anorganischen
  Natur;  Würdigung  der  Bedeutung  der  Naturwesen  für  den  Menschen
und  den  Haushalt  der  Natur;  Bekanntschaft  mit  Bau,  Leben  und  Pflege  des  menschlichen
  Körpers;  Fähigkeit  zu  planmäßigem  Beobachten,  selbständigem  Erkennen  und
richtigem  Einordnen  von  Naturkörpern  und  -zerscheinungen,  zu  ästhetischer  und  gemütvoller
  Naturbetrachtung  und  Freude  am  Verkehre  mit  der  Natur;  Fähigkeit  zur
Erteilung  eines  entsprechenden  naturgeschichtlichen  Unterrichtes.

Verteilung  des  §  39.  Klasse  VII.  2  Stunden.

behrstoffes  Botanik:  Die  wichtigsten  Pflanzenfamilien  mit  einfacherem  Blütenbau  unter
morphologischem  und  biologischem  Gesichtspunkte  und  unter  Hervorhebung  der  einheimischen
  Laubbäume,  besonders  Obstbäume  und  deren  Pflege.  Keimversuche.
Pflege  der  Pflanzen  (Schulgarten).  ÜUbungen  im  Bestimmen.  Anlage  kleiner  Herbarien
unter  Beachtung  des  Naturschutzes.

Zoologie:  Säugetiere  und  Vögel  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  einheimischen.