Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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2.  In  den  unter  Kontrole  stehenden  Fabriken.

§.  7.

Diejenigen  Fabrikanten,  welche  bei  der  Ausfuhr  oder  bei  der  Niederlegung  von  Schnupf-,  Kau-  und
Rauchtaback  und  von  Cigaretten  auf  Gewährung  der  im  §.  2  genannten  Vergütung,  sowie  diejenigen,  welche
bei  der  Ausfuhr  oder  bei  der  Niederlegung  von  Cigarren  auf  Gewährung  der  im  §.  2  unter  A  oder  C
fallenden  Vergütungen  Anspruch  machen  wollen,  haben  hiervon  der  Steuerstelle  des  Fabriksitzes  vor  Herstellung
der  Fabrikate  Anzeige  zu  machen  und  außer  den  Vorschriften  in  den  88.  2  bis  5  noch  die  Vorschriften  in
den  §§.  8  bis  19  zu  beobachten,  sowie  sich  den  ihnen  sonst  noch  von  der  Steuerbehörde  bekannt  zu  machenden
Bedingungen  zu  unterwerfen.

§.  8.

Die  Zoll=  oder  Steuervergütungen  werden  nur  dann  bewilligt,  wenn  der  betreffende  Tabackfabrikant
in  Beziehung  auf  die  Beobachtung  der  Zoll=  und  Steuergesetze  unbescholten  ist,  regelmäßig  ein  Lager  an
Roh=  und  fabrizirtem  Taback  von  wenigstens  15  000  Kilogramm  hält,  und  wenn  seine  Fabrik  nebst  Waarenlager
  sich  an  einem  Orte  befindet,  in  welchem  ein  mit  wenigstens  zwei  Beamten  besetztes  Zoll=  oder  Steueramt
  vorhanden  ist.  Ausnahmsweise  kann  die  Direktivbehörde  die  Vergütungen  auch  für  Fabriken  in  solchen
Orten  bewilligen,  in  denen  sich  eine  mit  mehreren  Beamten  besetzte  Amtsstelle  nicht  befindet.

Darüber,  ob  ein  Lagerbestand  von  dem  bezeichneten  Umfange  regelmäßig  unterhalten  wird,  hat  sich
die  Steuerstelle  des  Fabriksitzes  von  Zeit  zu  Zeit  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Wenn  neu  entstehende  Fabriken
im  ersten  Jahre  oder  eingehende  Fabriken  bis  zur  Abwickelung  ihrer  Geschäfte  den  Lagerbestand  von
15  000  Kilogramm  nicht  nachzuweisen  vermögen,  sind  dieselben  deshalb  vom  Genusse  der  Vergütungen  nicht
auszuschließen.  Letztere  brauchen  nach  dem  Ermessen  der  Direktiobehörde  auch  solchen  in  Betrieb  befindlichen
Fabriken  nicht  versagt  zu  werden,  bei  welchen  der  Lagerbestand  auf  kurze  Zeit  unter  jene  Gewichtsmenge
herabsinken  sollte.

§.  9.

Der  Fabrikant  hat  schriftlich  oder  zu  Protokoll  eine  Erklärung  darüber  abzugeben,  ob  in  seiner
Fabrik  allein  ausländischer  oder  allein  inländischer  oder  ausländischer  und  inländischer  Taback  verarbeitet
werden  0P  und  letzteren  Falles,  ob  nur  ungemischte  Fabrikate  oder  ob  auch  gemischte  Fabrikate  hergestellt
werden  sollen.

    Diese  Erklärung  ist  vorher  zu  ergänzen,  wenn  auf  eine  andere  Art  des  Betriebs  übergegangen
werden  soll.

Die  Fabrikanten  müssen  über  den  Ankauf  und  die  Versendung  von  Taback,  sowie  über  den  Fabrikbetrieb
  Bücher  führen,  welche  sie  auf  Erfordern  einem  von  der  Direktiuvbehörde  oder  dem  Hauptamte  beauftragten
  Oberbeamten  zur  Einsicht  vorzulegen  haben.  Auch  sind  sie  verpflichtet,  diesem  Oberbeamten  den
Besuch  der  Betriebsräume  während  des  Betriebs  jederzeit  zu  gestatten  und  auf  Verlangen  jede  auf  den
Fabrikbetrieb  sich  beziehende  Auskunft  zu  ertheilen.  ·

§.  10.

Ausländischen  Taback  darf  der  Fabrikant  nur  unmittelbar  aus  dem  Auslande  oder  aus  öffentlichen
Niederlagen  oder  aus  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehenden  Privatlagern  und  nur  in  Mengen  von  wenigstens
250  Kilogramm  beziehen.

Eine  Ausnahme  ist  zulässig  zum  Zweck  des  Bezugs  von  Proben  in  Mengen  von  nicht  über  50  Kilogramm
  für  jede  Sendung.  ·

§. 11.

Der  ausländische  Taback  darf  nur  bei  der  Steuerstelle  des  Fabriksitzes  verzollt  werden  und  ist  daher
auf  dieselbe,  sofern  sie  nicht  zugleich  das  Grenzzollamt  oder  Niederlageamt  ist,  über  welches  der  Bezug  erfolgt,
unter  Begleitscheinkontrole  zu  überweisen.

Der  Fabrikant  ist  verpflichtet,  den  bezogenen  ausländischen  Taback  in  seine  Fabrikräume  zu  bringen.
Daß  dies  geschehen,  wird  auf  den  die  Verzollung  nachweisenden  Belägen  amtlich  bescheinigt.

§.  12.

Inländischen  Taback  darf  der  Fabrikant  ebenfalls  nur  in  Mengen  von  mindestens  250  Kilogramm
in  einem  Transporte  beziehen.  Eine  jede  Einlagerung  von  solchem  Taback  muß  alsbald  der  Steuerstelle  an—
gezeigt  werden.  Zugleich  ist  anzugeben,  ob  der  Taback  fermentirt  ist  oder  vor  der  Verarbeitung  noch  der
Fermentation  in  der  Fabrik  unterworfen  werden  soll.