Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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g.  26.
Verspätung  oder  Ausfall  von  Zügen.  Betriebsstörungen.

()  Verspätete  Abfahrt  oder  Ankunft  sowie  der  Ausfall  eines  Zuges  begründen
keinen  Anspruch  auf  Schadensersatz  gegen  die  Eisenbahn.

(2)  Wird  in  Folge  einer  Zugverspätung  der  Anschluß  an  einen  anderen
Zug  versäumt,  so  ist  dem  mit  durchgehender  Fahrkarte  versehenen  Reisenden,  sofern
er  mit  dem  nächsten  zurückführenden  Zuge  ununterbrochen  zur  Abgangsstation
zurückgekehrt  ist,  der  bezahlte  Preis  für  die  Hin=  und  Rückreise  in  der  auf  der
Hinreise  benutzten  Wagenklasse  zu  erstatten.

(s)  Dieser  Anspruch  ist  bei  Vermeidung  des  Verlustes  vom  Reisenden
unter  Vorlegung  seiner  Fahrkarte  sogleich  nach  Ankunft  des  verspäteten  Zuges
dem  Stationsvorsteher  sowie  nach  Rückkehr  zur  Abgangsstation  dem  Vorsteher
der  letzteren  anzumelden.  Ueber  diese  Meldungen  haben  beide  Stationsvorsteher
Bescheinigung  zu  ertheilen.

()  Bei  gänzlichem  oder  theilweisem  Ausfall  einer  Fahrt  sind  die  Reisenden
berechtigt,  entweder  das  Fahrgeld  für  die  nicht  durchfahrene  Strecke  zurückzufordern
  oder  die  Beförderung  mit  dem  nächsten,  auf  der  gleichen  oder  auf  einer
um  nicht  mehr  als  ein  Viertheil  weiteren  Strecke  derselben  Bahnen  nach  dem
Bestimmungsorte  führenden  Zuge  ohne  Preiszuschlag  zu  verlangen,  sofern  dies
ohne  Ueberlastung  des  Zuges  und  nach  den  Betriebseinrichtungen  möglich  ist  und
der  Zug  auf  der  betreffenden  Unterwegsstation  fahrplanmäßig  hält.

(65)  Wenn  Naturereignisse  oder  andere  Umstände  die  Fahrt  auf  einer
Strecke  der  Bahn  verhindern,  so  muß  für  die  Weiterbeförderung  bis  zur  fahrbaren
Strecke  mittelst  anderer  Fahrgelegenheiten  thunlichst  gesorgt“  werden.  Die  hierdurch
entstandenen  Kosten  sind  der  Eisenbahn,  abzüglich  des  Fahrgeldes  für  die  nicht
durchfahrene  Eisenbahnstrecke,  zu  erstatten.

(6()  Den  Eisenbahnverwaltungen  bleibt  überlassen,  weitere  Erleichterungen  mit
Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörden  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  durch  den  Tarif  einheitlich  festzusetzen.

C)  Betriebsstörungen  und  Zugverspätungen  sind  durch  Anschlag  an  einer
dem  Publikum  leicht  zugänglichen  Stelle  in  deutlich  erkennbarer  Weise  sofort
bekannt  zu  machen.

S.  27.
Mitnahme  von  Hunden.

()  Hunde  und  andere  Thiere  dürfen  in  den  Personenwagen  nicht  mitgeführt
  werden.

()Ausgenommen  sind  kleine  Hunde,  welche  auf  dem  Schoße  getragen
werden,  sofern  gegen  deren  Mitnahme  von  den  Mitreisenden  derselben  Abtheilung
Einspruch  nicht  erhoben  wird.  Die  Mitnahme  von  größeren  Hunden,  insbesondere
Jagdhunden,  in  die  dritte  Wagenklasse  darf  ausnahmsweise  gestattet  werden,
wenn  die  Beförderung  der  Hunde  mit  den  begleitenden  Personen  in  abgesonderten