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Anlage B.
Sollkartell.
§. 1.
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung
und Bestrafung von Uebertretungen (§§. 13 und 14) der Zollgesetze des anderen
Theiles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.
§. 2.
Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung
oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen
sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung
derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll, oder
stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden
Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder
Steuerbehörde (im Deutschen Reich: Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in
Oesterreich-Ungarn: Hauptzollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst anzuzeigen.
§. 3.
Die Zoll= oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer
Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen Theiles den im
§. 2 bezeichneten Zoll- oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung machen
und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln
vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.
§. 4.
Die Einhebungämter eines jeden der vertragenden Theile sollen den dazu
von dem anderen Theile ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten die Einsicht
der Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und
nach den Gebieten des letzteren und an der Grenze derselben nachweisen, nebst
Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.
§. 5.
Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen den beiderseitigen
Zollgebieten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des
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