Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

wählen  der  Gemeinderath  bezw.  die  Gemeindeversammlung  jeder  Gemeinde  —  mit  Ausnahme
  der  Schloßgemeinde  Greiz  —,  sowie  die  Pächter  der  Fürstlichen  Kammergüter
Dölau  mit  Rothenthal,  Grochlih,  Lunzig  und  Burgk  und  die  Vertreter  der  ercommunalisirten
  Rittergüter  (el.  §.  7  des  Gesehes  vom  30.  Oktober  1867)  in  3  Wahlbczirken
zusammen  5  Wahlmänner  und  je  2  Ersatzmänner  für  dieselben.

Der  erste  Wahlbezirk  umfaßt  die  zum  Amtsgerichtsbezirk  Greiz,  der  zweite  die
zum  Amt3gerichtsbezirk  Zeulenroda,  der  dritte  die  zum  Amtsgerichtsbezirk  Burgk  gehörigen
  Gemeinde,  und  Kammer=  bezw.  Rittergutsbezirke.  Der  erste  Wahlbehrk  hat  drei,
der  zweite  und  dritte  Wahlbezirk  je  einen  Wahlmann  zu  wählen.

Dabei  haben  je  eine  Stimme:

Die  Fürstlichen  Kammergüter,  die  excommunalisirten  Rittergüter,  die  Gemeindevertretungen
  von  Altgernsdorf,  Altgommla,  Brückla,  Büna,  Burgk,  Caselwitz,  Cossengrün,
Dölau,  Dörflas,  Erbengrün,  Eubenberg,  Frotschau,  Gablau,  Görschnitz,  Grochwih,  Hain,
Hainsberg,  Hohenölsen,  Kauern,  Kühdorf,  Kurtschau,  Leiningen,  Lunzig,  Mohlsdorf,
Mäönchgrün,  Neudörsel,  Neugommla,  Obergrochlitz,  Raasdorf,  Rauschengesees,  Reinsdorfb,
Rothenthal,  Sachswitz,  Schönfeld,  Schönbrunn,  Sorge-Settendorf,  Untergrochlitz,  Waltersdorf,
  Wellsdorf,  Wildetanbe,  Wolkfshain.

e  zwei  Stimmen  haben  die  Gemeindevertretungen  von:

Arnsgrün,  Bernsgrün,  Crispendorf,  Daßlitz,  Dobia,  Fröbersgrün,  Gottesgrün,
Herrmannsgrün,  Kahmer,  Kleinreinsdorf,  Mehla,  Moschwitz,  Naitschau,  Neugernödorf,
Nitschareuth,  Neundorf,  Pohlitz,  Pahnstangen,  Plothen,  Pöllwiyz,  Reudnitz,  Röppisch,
Schönbach,  Tschirma,  Zoghaus.

Je  drei  Stimmen  haben  die  Gemeindevertretungen  von:

Friesau,  Greiz,  Hohndorf,  Irchwitz,  Möschlitz,  Remptendorf,  Zoppoten.

e  vier  Stimmen  haben  die  Gemeindevertrelungen  von:

Fraureuth  und  Zeulenroda.

8.  20.

Die  Pächter  der  im  vorstehenden  F.  genannten  Fürstlichen  Kammergäter,  die  Vertreter
  der  excommunalisirten  Riktergüter  (F.  7  des  Gesetzes  vom  30.  Oktober  1887)  und
der  Gemeinderath  bezw.  die  Gemeindeversammlung  jeder  Gemeinde  erhalten  —  letztere  durch
Vermittlung  des  Gemeindevorstonds  —  einen  mit  dem  Siegel  des  Fürsllichen  Landesversicherungsamtes
  versehenen  Stimmzettel,  auf  welchem  der  Name  des  wahlberechtigten  Gutsoder
  Gemeindebezirks,  der  Wahlbezirk  und  die  Zahl  der  zu  wählenden  Wahl=  und  Ersatzmänner
  anzugeben  sind.

K.  21.

Die  Pächter  der  in  F.  19  genannten  Fürstlichen  Kammergüter,  sowie  die  Vertreter
  der  excommunalisirten  Rittergüter  (F.  7.  des  Gesetzes  vom  30.  Oktober  1887)
tragen  die  Namen  von  soviel  wählbaren  Personen  in  den  Stimmzettel  ein,  als  von  ihnen
Wahl.  und  Ersatzmänner  zu  wählen  sind,  geben  dabei  auch  an,  in  welchen  Betrieben.
die  betreffenden  Personen  beschäftigt  sind.

Gemeinderath  bezw.  die  Gemeindeversammlung  jeder  Gemeinde  beschließt
nach  Stimmenmehrheit,  welche  Personen  sie  als  Wahlmänner  oder  deren  Ersatzmänner