Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Wenn  jedoch  die  Vertheidigungskosten  nach  dem  Gesetz  der  Staatskasse  zur  Last
fallen  oder  vorschußweise  in  Fällen,  wo  die  Vertheidigung  geboten  oder  angeordnet  war,
für  den  vermöglichen  Beschuldigten  aus  derselben  ausbezahlt  werden,  kommen  ohne
Rücksicht  auf  eine  etwa  vorliegende,  ein  höheres  Honorar  festsetzende  Uebereinkunft  aus
der  Staatskasse  nur  die  durch  die  Verordnung  zugelassenen  Gebühren  zur  Ausbezahlung.
Ferner  bleiben  hiebei  unberücksichtigt  die  Gebühren  für  Verrichtungen,  welche  nicht  in
der  Vertheidigung  für  die  Hauptverhandlung  (Str.-Pr.-Ordg.  Art.  207  Eingangssatz,
Art.  208),  beziehungsweise  in  der  Rechtsmittelinstanz  (Str.-Pr.-Ordg.  Art.  450,  478,
479)  inbegriffen  sind,  insbesondere  die  Kosten  der  Vertheidigung  in  der  Voruntersuchung
  (Str.-Pr.-Ordg.  Art.  212,  213  Abs.  1),  sowie  die  Kosten  eines  zweiten  Vertheidigers.

Auch  eine  zur  Erstattung  der  Anwaltsgebühren  verurtheilte  dritte  Person  wird
weder  durch  einen  Privatvertrag  der  bezeichneten  Art  berührt,  noch  treffen  sie  die  Kosten
eines  zweiten  Anwalts,  oder  die  durch  einen  nicht  nothwendigen  Wechsel  in  der  Person
des  Anwalts  verursachten  Kosten.

S.  65.

Wird  die  Bezahlung  der  Vertheidigungskosten  aus  der  Staatskasse  in  Anspruch  genommen,
  so  muß  das  Kostenverzeichniß  sosort  nach  der  Urtheilsverkündung  dem  Gericht
zur  Decretur  vorgelegt  werden.

Im  Uebrigen  findet  die  gerichtliche  Festsetzung  der  Gebühren  der  Anwälte  nur  statt,
wenn  dieß  entweder  von  dem  Anwalt  oder  von  seinem  Klienten  oder  von  dem  zur  Erstattung
  der  Anwaltsgebühren  verurtheilten  Dritten  verlangt  wird.

Die  Prüfung  des  Verzeichnisses  und  die  Feststellung  des  Kostenbetrags  erfolgt  durch
den  Vorsitzenden  des  Gerichts,  vor  welchem  die  Vertretung  stattgefunden  hat,  oder  einen
von  ihm  beauftragten  Richter.

Der  Anwalt,  dessen  Kostenverzeichniß  abgeändert  wird,  sowie  die  Partei,  welche
die  Taxmäßigkeit  der  decretirten  Gebühren  oder  die  thatsächliche  Begründung  oder  die
Nothwendigkeit  der  aufgerechneten  Leistungen  bestreitet,  haben  das  Recht,  die  Entscheidung
des  Gerichts  anzurufen.  Dieses  entscheidet,  vorbehältlich  des  Rechts  der  Beschwerdeführung
  in  höherer  Instanz,  in  berathender  Sitzung.  Vor  der  Entscheidung  ist  der
Staatsanwalt  zu  vernehmen,  welcher  in  der  Sache  mitgewirkt  hat.

Ist  in  Schwurgerichtsfällen  zur  Zeit  der  Vorlegung  des  Kostenverzeichnisses  oder