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Wenn jedoch die Vertheidigungskosten nach dem Gesetz der Staatskasse zur Last
fallen oder vorschußweise in Fällen, wo die Vertheidigung geboten oder angeordnet war,
für den vermöglichen Beschuldigten aus derselben ausbezahlt werden, kommen ohne
Rücksicht auf eine etwa vorliegende, ein höheres Honorar festsetzende Uebereinkunft aus
der Staatskasse nur die durch die Verordnung zugelassenen Gebühren zur Ausbezahlung.
Ferner bleiben hiebei unberücksichtigt die Gebühren für Verrichtungen, welche nicht in
der Vertheidigung für die Hauptverhandlung (Str.-Pr.-Ordg. Art. 207 Eingangssatz,
Art. 208), beziehungsweise in der Rechtsmittelinstanz (Str.-Pr.-Ordg. Art. 450, 478,
479) inbegriffen sind, insbesondere die Kosten der Vertheidigung in der Voruntersuchung
(Str.-Pr.-Ordg. Art. 212, 213 Abs. 1), sowie die Kosten eines zweiten Vertheidigers.
Auch eine zur Erstattung der Anwaltsgebühren verurtheilte dritte Person wird
weder durch einen Privatvertrag der bezeichneten Art berührt, noch treffen sie die Kosten
eines zweiten Anwalts, oder die durch einen nicht nothwendigen Wechsel in der Person
des Anwalts verursachten Kosten.
S. 65.
Wird die Bezahlung der Vertheidigungskosten aus der Staatskasse in Anspruch genommen,
so muß das Kostenverzeichniß sosort nach der Urtheilsverkündung dem Gericht
zur Decretur vorgelegt werden.
Im Uebrigen findet die gerichtliche Festsetzung der Gebühren der Anwälte nur statt,
wenn dieß entweder von dem Anwalt oder von seinem Klienten oder von dem zur Erstattung
der Anwaltsgebühren verurtheilten Dritten verlangt wird.
Die Prüfung des Verzeichnisses und die Feststellung des Kostenbetrags erfolgt durch
den Vorsitzenden des Gerichts, vor welchem die Vertretung stattgefunden hat, oder einen
von ihm beauftragten Richter.
Der Anwalt, dessen Kostenverzeichniß abgeändert wird, sowie die Partei, welche
die Taxmäßigkeit der decretirten Gebühren oder die thatsächliche Begründung oder die
Nothwendigkeit der aufgerechneten Leistungen bestreitet, haben das Recht, die Entscheidung
des Gerichts anzurufen. Dieses entscheidet, vorbehältlich des Rechts der Beschwerdeführung
in höherer Instanz, in berathender Sitzung. Vor der Entscheidung ist der
Staatsanwalt zu vernehmen, welcher in der Sache mitgewirkt hat.
Ist in Schwurgerichtsfällen zur Zeit der Vorlegung des Kostenverzeichnisses oder