Oberstrichterliche Entscheidungen. 309
Ausnahme von jenem Princip zu machen ists), für welche
der Gesetzgeber jedoch hier keine genügende Veranlaßung
findet.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kgl.
Bayer. Obersten Landesgerichts in München.
Civikrecht; Civilproceß.
Rechtsverkehr mit Bauplätzen. Qualitative
Identität des Vertragsgegenstands.
Modus bei Vertragsverhältnissen. Beweggrund.
Bayer. L R. Wenn die Eigenschaft der Sache
nach dem Verkehrsleben deren Identität als Waare bestimmt,
kann der Irrthum über die Eigenschaft dem
Irrthum über die Identität des Vertragsgegenstands
möglicher Weise in einem concreten Falle gleichgestellt
werden, somit die Wirklichkeit des erklärten Willens ausschließen.
In diesem Falle wird dann allerdings auch
ein rechtswirksamer Vertrag gar nicht existent. Ein
solcher Fall ist aber nicht gegeben. Denn der Berufungsrichter
hat thatsächlich festgestellt, daß nach dem Gutachten
der Sachverständigen die verkauften Flächen wirkliche
Bauplätze sind.
Die Beklagten glaubten einen Bauplatz zu* erwerben,
den sie alsbald überbauen könnten. Sie erwarben
einen solchen, dessen Ueberbauung erst nach
Beseitigung baupolizeilicher Hindernisse, die ihnen wohl
bekannt waren, möglich war. Sie täuschten sich also über
die Eigenschaft des Objects, wodurch, sofern nicht die
Identität desselben alterirt erscheint, die Nichtigkeit des
Vertrags keineswegs bewirkt wird. Denn ein solcher
Irrthum würde sich nur darstellen als ein Irrthum in
*) Stobbe, deuisches Privatrecht 8 27 III (S. 185—186);
Windscheid, Pand. 8 32.