Contents : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

198  Drittes  Kapitel.

Rechte,  welche  nicht  durch  eine  ausdrückliche  Vorschrift  der
Reichsverfassung  fest  bestimmbar  sind,  stehen  überall  nicht
zur  Frage.

Es  kommen  endlich  nur  in  Betracht  Verfassungsvorschriften
  über  „bestimmte  Rechte  einzelner  Bundesstaaten“.
Es  ist  unmöglich  diese  Ausdrucksweise  mit  der  andern  gleichzustellen:
  bestimmte  Rechte  des  einzelnen  Bundesstaates
oder  der  einzelnen  Bundesstaaten.  Damit  würden  allerdings
getroffen  alle  Vorschriften,  welche  feststellen  bestimmte  Rechte
aller  einzelnen  Bundesstaaten  oder  jedes  einzelnen  als
solchen  92.  Allein  nach  dem  klaren  Wortlaute  des  Alinea  2
undnach  dem  Sprachgebrauch  allerübrigenV  erfassungsartikel®3
können  als  Inhalt  der  in  Betracht  kommenden  Vorschriften
ausschliesslich  vorausgesetzt  werden  solche  Rechte,  welche
einem  einzelnen  oder  mehren  einzelnen  Bundesstaaten  zustehn
  in  Sonderung  von  den  Rechten  aller  einzelnen  Staaten
—  auch  dann,  wenn  diese  letztern  als  bestimmte  festgestellt
sind  9,

 

schweigende,  die  eben  so  bestimmt  sind  als  die  ausdrücklichen.  Sitzung  vom
23.  Febr.  1872.  Mittheilungen  über  die  Verhandlungen  des  Landtages.
II.  Kammer.  pag.  1134.  Ebenso  Probst  in  der  zweiten  würtembergischen
  Kammer:  Sonderrechte  sind  nicht  blos-die  im  Vertrag  ausdrücklich
  aufgenommenen,  sondern  alle,  die  man  nicht  zur  Verfügung  des
Reiches  stellen  wollte.  Sitzung  vom  8.  Februar  1872.  Protokolle  Band  III,
pag.  1381  ff.  Aehnlich  Riedel,  die  Reichsverfassungsurkunde  pag.  164.

92  Staatsminister  von  Friesen  in  der  zweiten  sächsischen
Kammer  am  23.  Februar  1872:  ‚‚dass  man  dabei  keineswegs  blos  an  die
später  festgestellten  s.  g.  Reservatrechte  gedacht  hat,  sondern  dass  auch  die
allen  einzelnen  Staaten  zustehenden  jura  singulorum  damit  gemeint  sind‘*‘.
l.  c.  pag.  1143.

93  Ueberall  wo  von  allen  Einzelstaaten  zustehenden  Rechten  oder
Rechtsverhältnissen  die  Rede  ist  wird  eben  grammatisch  korrekt  von  den
einzelnen  Bundesstaaten  gesprochen.  RV.  aa.  35,  36,  38  No.  3  ce,  51  al.  3,
60,  62  al.  2,  70.  Ganz  prägnant  ist  a.  58:  Die  Kosten  und  Lasten  des
Kriegswesens  sind  „von  allen  Bundesstaaten“  gleichmässig  zu  tragen,  sodass
weder  Bevorzugungen  noch  Prägravationen  „einzelner  Staaten“  zulässig  sind.

»%4  Z.  B.  die  Rechte  der  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
  die  Anstellungsrechte  der  untern  Post-  und  Telegraphenbeamten,
  die  Rechte  der  Kontingentsherrn.  RV.  aa.  36  al.  1,  50  al.  5,  66.