730 Rechtspflege.
Preußens, das damals der Hannoveraner Leonhardt leitete, gelang es im Jahre
1874 drei große Entwürfe, die Zivilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung und
das Gerichsverfassungsgeset, die bei der Abhängigkeit jeder dieser Materien von
der anderen in untrennbarem Zusammenhang standen, vorzulegen. Nicht geringer
war die Arbeitskraft, die darauf der, "
Ausschuß des Reichstags unter Miaquels Leitung den Entwürfen widmete. Am
21. Dezember 1876 wurden nach Beseitigung mancher Anstände alle drei Entwürfe,
sowie eine Konkursordnung angenommen, bald darauf erhielten sie die
Zustimmung des Bundesrats, wurden publiziert und der Beginn ihrer Gesetzeskraft
auf den 1. Oktober 1879 festgesetzt. Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des
Verfahrens, freie Beweiswürdigung durch den Richter, der nicht mehr aus Akten,
sondern aus Rede und Gegenrede der Parteien seine Ueberzeugung schöpft, Schwurgerichte
und Schöffengerichte, d. h. die Heranziehung des Laienelementes zur
Urteilsfällung, vollste und unbedingte Unabhängigkeit der Richter von jedem amtlichen
Einfluß, Sicherung des Strafvollzuges und Schutz der Angeklagten, Gliederung
des Instanzenzuges in möglichst viele, in ihrer Zuständigkeit erweiterte Amtsgerichte,
in Oberlandesgerichte und endlich über die Einzelstaaten hinausgreifend in das
nach Leipzig verlegte Reichsgericht: das waren die Hauptresultate einer im Sinne
gesicherter Rechtssprechung wie der Einheit des deutschen Volkes unternommenen
Reform, die überdies noch durch eine Rechtsanwaltsordnung und Regelung der
Konsulargerichtsbarkeit vervollständigt wurde. Mehrfach sprach Kaiser Wilhelm,
der sich mit der ihm eigenen Gewissenhaftigkeit aufs sorgfältigste in diese ihm fernliegenden
Dinge eingearbeitet, seine Freude und Befriedigung über das Gelingen aus.
Es war aber auf dem Gebiet der Rechtspflege noch mehr geschehen, und
wenn das Verfahren einheitlich geregelt wurde, so war auch beinahe noch notwendiger,
das materielle Recht, nach dem geurteilt werden sollte, zu einem einheitlichen
zu gestalten. Deun nicht nur zerfiel Deutschland in die drei großen
Rechtsgebiete des preußischen allgemeinen Landrechts, des Code Napolêon und
des gemeinen Rechts, sondern in unsagbar viele Kanäle hatte sich das Rechtsleben
ergossen, hatte sich weiter und weiter zersplittert, und Provinzial= wie Lokalrechte
hatten auch jene großen Gebiete durchlöchert, also daß wohl vor den Thoren der
Stadt ein anderes Rechtens war als innerhalb ihrer Mauern. In der Natur
der Sache aber liegt es, daß die überaus umfassende Aufgabe, die hier zu lösen
war, Jahre und Jahre der schwer wiegendsten Arbeit voraussetzte. Doch mit solchem
Eifer arbeitete die auf einen Beschluß des Bundesrats 1874 eingesetzte Konimission,
daß der Kaiser noch die Veröffentlichung des in erster Lesung fertig gestellten Entwurfs
nebst den Motiven erlebte (Januar 1888
Kaum jemals aber hatte sich eindringlicher und überzeugender die fruchtbringende
Kraft großer Kriege erwiesen als diesmal, und in vorher kaum zu ahnender Weise hob
sich, worauf wir noch zurückkommen, jeglicher Handel und jegliche Industrie. Freilich
der Milliardensegen aus Frankreich traf in Deutschland die Verwaltung wie den Geldmarkt
völlig unvorbereitet und hilflos, so daß es kaum fehlen konnte, daß ein Taumel
des Schwindels die Menschen überfiel, der Gefahren und Unsauberkeiten genug zeitigte.
Doch war das vorübergehend, kaum hatte man den Finger auf die Wunde gelegt,
als sie schon heilte, und der Krach, der Börse und Aktiengesellschaften zum Opfer
fielen, wirkte doch wieder reinigend. Unter ganz anderen Bedingungen, mit
weit größeren Erfolgen arbeitete im deutschen Reich der Handel, die Industrie,