Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1004  Das  ssfentliche  Recht.

Weise  als  dahin  beantworten:  Ja!  etwas  Bedeutsamkeit  muß  doch  am  Ende  der
Fres  judicata  verbleiben.

Die  Preußische  Gesetzgebung  hatte  den  Fehler,  das  rechtskräftige  unrichtige
Urtheil  als  aufhebbar  zu  bezeichnen,  nur  an  einer  Stelle  gemacht.  Die  Stmihr.
von  1867  gestattete  §  420  Note  2  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung:

„wenn  zwei  oder  mehrere  Personen  wegen  der  nämlichen  That  durch  zwei
verschiedene  Enenisse  verurtheilt  worden  find,  welche  mit  einander  dergestalt
  unvereinbar  find,  daß  aus  der  Vergleichung  derselben  die  Unschuld
einer  der  verurtheilten  Personen  hervorgeht.“

Also  wenn  die  totale  Freisprechung  hätte  erfolgen  müssen,  so  dari  das  Urtheil
aufgehoben  werden:  Nein!  nur  dann,  wenn  die  Freisprechung  dadurch  bedingt
wird,  daß  eine  andere  Person  wegen  der  gleichen  That  verurtheilt  wurde!  Abrr,
um  einen  Angeklagten  freizusprechen,  dazu  wird  doch  nicht  ersordert,  daß  man  erft
weiß,  welche  andere  Person  das  Verbrechen  begangen,  es  muß  doch  genügen,  daß
man  weiß,  dieser  Angeklagte  habe  es  nicht  begangen.  Und!  war  die  Verurtheilung
ungerrcht,  wenn  ein  Angeklagter  verurtheilt  wurde,  der  freizusprechen  gewesen  wän.
so  ist  sie  doch  auch  ungerecht,  wenn  ein  Angeklagter  zu  zehn  Jahren  verurtheilt
wird,  während  er  —  falls  man  nur  Alles  gewußt  hätte  —  nur  zu  einem  Jahr
verurtheilt  worden  wär!  Auf  diese  Bedenken  konnte  die  Preuß.  Straf  p  O.  noch
erwiedern:  So  viel  Berechtigung  können  wir  der  materiellen  Wahrheit  dem  rechtskräftigen
  Urtheile  gegenüber  nicht  einräumen.  Audere  Prozeßordnungen  wann
aber  längst  nicht  mehr  so  skrupulös  (vergl.  3.  B.  Badische  Strafp  O.  §  401  und
namentlich  Sächsische  Strafpn  O.  von  1868,  Art.  387)  und  den  Einflüssen  dieser
Gesetze  konnten  sich  dann  auch  die  gesetzgeberischen  Arbeiten,  welche  zur  Deutschen
Strass!O.  führten,  nicht  ganz  entziehen.  Da  Nr.  1,  2,  3  der  &8  399,  402  unbedenklich
  sind,  so  bleiben  nur  3  399  Nr.  4,  5  und  §  402  Nr.  4  in  Betracht
zu  ziehen.

*  399  Nr.  4  und  5.  Erster  Entwurf:

4)  wenn  ein  civilgerichtliches  Urtheil,  auf  welches  das  Strafurtheil
gegründet  ist,  durch  ein  anderes  rechteskräftig  gewordenes  Urtheil  auifgehoben
  ist:

5)  wenn  neue  Thatsachen  vorliegen,  aus  denen  sich  ergiebt,  daß
die  That,  wegen  welcher  er  verurtheilt  wurde,  entweder  gar  nicht
begangen  worden  ist  oder  von  ihm  nicht  hat  begangen
werden  können.

Zweiter  Entwurf:

4)  unverändert  wie  Entwurf  I.

5)  wenn  neue  Thatsachen  oder  Beweiemittel  beigebracht  find.
welche  allein  oder  in  Verbindung  mit  den  früher  erhobenen
Beweisen  die  Freifprechung  des  Angeklagten  begründen.

Der  dem  Reichstage  vorgelegte  Entwurf  stimmte  mit  Entwurf  II.  vollkommen
  überein.

Wie  weit  sich  die  jetzige  Fassung  von  der  des  zweiten  Entwurfs  entzernt.
wird  auch  dadurch  klar,  daß  neben  der  jetzigen  Nr.  5  des  §  399  der  StrafP  O.  die
Nr.  4  deffelben  Paragraphen  um  deswillen  vollkommen  üÜberftüffig  ist,  weil  diese  lettere
Bestimmung  von  Nr.  5  mit  umfaßt  wird.  Und  wenn  man  nun  die  Verfafser  der
Nr.  5  fragen  wolltr:  Weshalb  ist  nicht  solgende  Formulirung  beliebt?

wenn  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel  beigebracht  find,  welche  allein
oder  in  Verbindung  mit  den  früher  erhobenen  Beweisen  die  Frrisprechung
oder  mildere  Bestrafung  des  Angeklagten  zu  begründen  gerignet

sind  —,.
do  würde  vielleicht  die  Antwort  erfolgen:  Dann  hätte  man  ja  überhaupt  die  Nechtskraft
  der  Urtheile  über  Bord  geworfen!  und  diese  Antwort  würde  ja  auch  voll-