1004 Das ssfentliche Recht.
Weise als dahin beantworten: Ja! etwas Bedeutsamkeit muß doch am Ende der
Fres judicata verbleiben.
Die Preußische Gesetzgebung hatte den Fehler, das rechtskräftige unrichtige
Urtheil als aufhebbar zu bezeichnen, nur an einer Stelle gemacht. Die Stmihr.
von 1867 gestattete § 420 Note 2 die Wiederaufnahme der Untersuchung:
„wenn zwei oder mehrere Personen wegen der nämlichen That durch zwei
verschiedene Enenisse verurtheilt worden find, welche mit einander dergestalt
unvereinbar find, daß aus der Vergleichung derselben die Unschuld
einer der verurtheilten Personen hervorgeht.“
Also wenn die totale Freisprechung hätte erfolgen müssen, so dari das Urtheil
aufgehoben werden: Nein! nur dann, wenn die Freisprechung dadurch bedingt
wird, daß eine andere Person wegen der gleichen That verurtheilt wurde! Abrr,
um einen Angeklagten freizusprechen, dazu wird doch nicht ersordert, daß man erft
weiß, welche andere Person das Verbrechen begangen, es muß doch genügen, daß
man weiß, dieser Angeklagte habe es nicht begangen. Und! war die Verurtheilung
ungerrcht, wenn ein Angeklagter verurtheilt wurde, der freizusprechen gewesen wän.
so ist sie doch auch ungerecht, wenn ein Angeklagter zu zehn Jahren verurtheilt
wird, während er — falls man nur Alles gewußt hätte — nur zu einem Jahr
verurtheilt worden wär! Auf diese Bedenken konnte die Preuß. Straf p O. noch
erwiedern: So viel Berechtigung können wir der materiellen Wahrheit dem rechtskräftigen
Urtheile gegenüber nicht einräumen. Audere Prozeßordnungen wann
aber längst nicht mehr so skrupulös (vergl. 3. B. Badische Strafp O. § 401 und
namentlich Sächsische Strafpn O. von 1868, Art. 387) und den Einflüssen dieser
Gesetze konnten sich dann auch die gesetzgeberischen Arbeiten, welche zur Deutschen
Strass!O. führten, nicht ganz entziehen. Da Nr. 1, 2, 3 der &8 399, 402 unbedenklich
sind, so bleiben nur 3 399 Nr. 4, 5 und § 402 Nr. 4 in Betracht
zu ziehen.
* 399 Nr. 4 und 5. Erster Entwurf:
4) wenn ein civilgerichtliches Urtheil, auf welches das Strafurtheil
gegründet ist, durch ein anderes rechteskräftig gewordenes Urtheil auifgehoben
ist:
5) wenn neue Thatsachen vorliegen, aus denen sich ergiebt, daß
die That, wegen welcher er verurtheilt wurde, entweder gar nicht
begangen worden ist oder von ihm nicht hat begangen
werden können.
Zweiter Entwurf:
4) unverändert wie Entwurf I.
5) wenn neue Thatsachen oder Beweiemittel beigebracht find.
welche allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen
Beweisen die Freifprechung des Angeklagten begründen.
Der dem Reichstage vorgelegte Entwurf stimmte mit Entwurf II. vollkommen
überein.
Wie weit sich die jetzige Fassung von der des zweiten Entwurfs entzernt.
wird auch dadurch klar, daß neben der jetzigen Nr. 5 des § 399 der StrafP O. die
Nr. 4 deffelben Paragraphen um deswillen vollkommen üÜberftüffig ist, weil diese lettere
Bestimmung von Nr. 5 mit umfaßt wird. Und wenn man nun die Verfafser der
Nr. 5 fragen wolltr: Weshalb ist nicht solgende Formulirung beliebt?
wenn neue Thatsachen oder Beweismittel beigebracht find, welche allein
oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Frrisprechung
oder mildere Bestrafung des Angeklagten zu begründen gerignet
sind —,.
do würde vielleicht die Antwort erfolgen: Dann hätte man ja überhaupt die Nechtskraft
der Urtheile über Bord geworfen! und diese Antwort würde ja auch voll-