1084 Das öosffenniche Necht.
Erser Abschnitt: Die Grundlagen.
I. Gesetzgebung und Verwaltung.
Je nachdem die Handlungen der Staatsgewalt entweder in Ausstellung ab-
strakter Normen, oder in Anordnungen bestehen, die nur für ein konkretes Verhältniß
wirksam werden, ergiebt sich die Zweitheilung aller staatlichen Thätigkeit in Gesey-=
gebung auf der einen, in Exekutive, Vollziehung, Verwaltung auf der
andem Seite (Dahlmann, Bluntschli, v. Gerber, v. Stein).
Diese Begriffebestimmung ist jedoch rin theoretisch und fällt keineswegs völlig
zusammen mit dem praktischen Unterschiede von gesetzgebender und vollziehender Ge-
walt. Vielmehr hat überall in alter und neuer Zeit, nach der altlandständischen
und nach der modernen Repräsentativ-Verfaffung, insbesondere auch gerade in dem
Lande, welches einst der Theorie Montesquieu's zur historischen Unterlage gedient
hat, die gesetzgebende Gewalt gewisse Funktionen der Exekutive, und die vollziehende
Gewalt gewisse Funktionen der Gesetzgebung befefsen.
Es giebt demgemäß auf der einen Seite Verwaltungaakte, welche im dußern
Gewande von Gesetzen erscheinen; Gesetze im formellen Sinne, die sich zwar nur am
die Negelung eines konkreten Verhälmisses beziehen, zu welchen aber die Zustim-
mung der Volksvertretung erforderlich ist; wie die Englischen Privatbills, welche der
Zustimmunng des Parlaments eine solche Reihe von Verwaltungsakten aus den Ge-
bieten des öffentlichen Bauwesens, der Ablösungen, der Expropriationen, des
Wasserrechts, des Korporationswesens, der Naturalisationen u. s. w. unterwerfen.
daß das Parlament geradezu als Glied des ordentlichen Verwaltungsorganismus
erscheint; oder wie die in der Preußischen Verfassungsurkunde ersorderten Gesetze über
Veründerungen in den Grenzen des Staatsgebietes, über Ertheilung von Korvora-
tionerechten an Religions- und geistliche Gesellschaften, über Feststellung des Staats-
haushalts oder Aufnahme von Staatsanleihen:).
Es giebt aber auf der andern Seite gesetzgeberische Akte in Gestalt von Ver-
ordnungen der vollziehenden Gewalt. Dieselben find entweder provisorische Ver-
ordnungen mit Gesetzeskraft im Gebiete der Gesetzgebung selbst, welche die Zustim-
mung der anderen Faktoren antizipiren, oder einfache Verordnungen, bei denen es
einer solchen Zustimmung üÜberhaupt nicht bedarf. Diese letzteren haben wiederum
entweder eine selbständige Bedeutung neben den Gesetzen, so daß sie die Kroft be-
sitzen, neues Recht zu schaffen, und also für gewisse Gebiete die rechte Form des
Staatswillens bilden, oder fie find den Gesetzen lediglich untergeordnet, so daß sie
nur die Bedeutung haben, den in den Gesetzen enthaltenen Stoff zur praktischen
kunenng herzurichten, einer gesetzlichen Norm ihre Vollziehung und Ausführung
zu sichem.
Ein solches Verordnungsrecht kann auch delegirt werden in Bezug ams die
Regelung gewifser lokaler Verhältnisse; dahin gehört einerseits das Recht von Be-
hörden, Polizei-Strafverordnungen zu erlassen, andererseits das Recht von Kommunen
und kommunalen Verbänden zu statutarischen Festsetzungen. Das Recht zum Grlaß
von Polizei-Strafverordnungen stand bisher und steht noch gegemwärtig in denjenigen
sechs Provinzen, flir welche neue Kreis= und Provinzialordnungen noch nicht er-
lassen sind, und in denen daher so lange auch das neue Organisationsgesetz nicht
gilt, nur den Orts- und Landespolizeibehörden (Regierungen, Landdrofteien) zu.
während i in den sechs bereits reorganisirten Provinzen ein Polizeistrafverordnungs-=
1) Das Beste und Ausführlichste über den Unterschied von Geseyzen im materiellen und
sesmellen Sinne beie Sakand= Das Budgetrecht nach den Bestimmungen der Preußischen Ver-
Wassungsurkunde, 1871, S. 6 f#