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meindevermoͤgen alle diejenigen Sachen und Rechte, deren Erwerbung, obwohl
durch das Ortsnachbar-Recht bedingt, erst noch besonders erfolgen muß, z. B.
bei einer Handwerksinnung oder bei einer andern Genossenschaft im Ortt.
Ueber solche Gegenstaͤnde kann die Gemeinde nicht verfuͤgen.
. 30.
An dem Gemeindevermögen steht das Eigenthum und in der Regel auch
das Benutzungsrecht nur der ganzen Gemeinde zu, nicht den einzelnen Gliedern
der Gemeinde. Hieraus folgt, daß dasselbe bloß zu Gemeindezwecken verwen-
det und bloß zum Besten der Gemeindekasse benutzt werden darf, es wäre
denn, daß eigene Rechte daran entweder von einzelnen Gemeindegliedern oder
von gewissen Klassen der Gemeindeglieder oder von Dritten außer der Ge-
meinde besonders erworben worden wären und erwiesen werden könnten.
#31.
Nur diejenigen Gegenstände des Gemeindevermögens,
welche schon ihrer Natur nach, wie Wege, Brunnen und dergleichen,
zum öffentlichen Gebrauche bestimmt sind, oder
deren Natural-Nutzung, z. B. an Brennholz, Obst, Gras, Weide,
herkömmlich den einzelnen Gemeindegliedern oder den Ortsnachbarn
überlassen worden ist und nach Gemeindebeschluß (. 47 Nr. 6) ferner
überlassen werden soll,
dürfen in dieser Weise auch ferner benutzt werden, so lange nicht besonders
wichtige und dringende Bedenken in einem Orte entgegentreten.
Auch die hergebrachte Vertheilung der Natural-Nutzungen muß sofort
hinwegfallen oder beschränkt werden, wenn und soweit die Verzinsung und
die Tilgung der Gemecindeschulden sonst nicht gesichert oder die laufenden Aus-
gaben und Bedürfnisse der Gemeinde, nach ortsobrigkeitlichem Ermessen, außer-
dem nicht gedeckt seyn würden.
Es versteht sich, daß in gleicher Weise etwaige Gegenleistungen dann
binwegfallen.
g. 32.
Nutungsrechte, welche nicht den Gemeindegliedern, als solchen, zuste-
ben, welche vielmehr von einzelnen Gliedern in der Gemeinde oder von einer