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Artikel 10.
Die im 8 127, 8 128 Absatz 2, 8 131 des Gesetzes vom 31. März 1873 der obersten Reichs-
behörde übertragenen Befugnisse werden gegenüber den Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten
haben, vom Reichskanzler, gegenüber den übrigen Beamten vom Goerneur ausgeübt, an dessen Stelle bei
den Bezirksrichtern der Oberrichter tritt. Gegen die Entscheidung des Gouverneurs oder des Oberrichters
findet Beschwerde an den Reichskanzler statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegcl.
Gegeben Wartburg, den 22. April 1894.
(L. S.) gez. Wilhelm I. R.
agez. Graf v. Caprivi.
Prrordnungren und Wittheilungen der Behörden in den Schungebirken.
Sebbe, den 3. März 1894.
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanne für Togo, betreffend Nieder-
lassungen und Neubauten in Klein-Popo und Lomc.
1.
Jedermann, welcher beabsichtigt, in den Orten Klein -Popo und Lome eine neue Niederlassung
zu gründen, hat diese Absicht vor Ausführung seines Vorhabens dem Amtsvorsteher anzumelden.
Der Amtsvorsteher hat darüber zu wachen, daß derartige neue Niederlassungen keine Störung des
Straßennetzes herbeiführen, und die hierfür nöthigen Anordnungen zu tresfen.
2.
Jeder in den beiden genannten Orten beabsichtigte Neuban von Häusern, Schuppen, Ställen und
dergleichen muß vor Beginn des Baues dem Amtsvorsteher angezeigt werden.
Stehen dem Bau von Seiten der Bau= oder Feuerpolizei Bedenken entgegen, so hat der Amts-
vorsteher die erforderlichen Abänderungen zu verfügen, nöthigenfalls den Bau vorläufig zu verbieten.
83.
Die endgültige Entscheidung bleibt in allen Fällen dem Landeshauptmann vorbehalten, an welchen
jederzeit Berufung gegen Verfügungen des Amtsvorstehers eingelegt werden können.
84.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 500 Mark bestraft.
86.
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Der Kaiserliche Landeshauptmann.
(L. S.) gez. v. Puttkamer.
Sebbe, den 24. März 1893.
Bekanntmachung, betreffend das Kreditgeben an farbige Angestellte der Landes-
hauptmannschaft für Togo.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß es verboten ist, den farbigen und ein-
geborenen Angestellten der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft, insbesondere den Zollaufsehern, Post- und
Telegraphendienern, Polizisten, Posiboten und Angehörigen der Polizeitruppe, Darlehen, Vorschüsse oder
Kredit irgend welcher Art ohne schriftliche Genehmigung des Landeshauptmanns oder seines Vertreters
zu gewähren. «
ZuwiderhandclndcwerdennIitGeldftrascbiszuLoOMnrkbestraft,nndstehtiljnensiirctwa
vorhandene Forderungen ein Anspruch auf das Gehalt der Betreffenden nicht zu.
Der Kaiserliche Landeshauptmann.
(L. S.) gez. v. Puttkamer.