Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

3.  die  Beförderung  mit  den  regelmäßigen  Beförderungsmitteln  möglich  ist;
4.  die  Beförderung  nicht  durch  Umstände  verhindert  wird,  die  als  höhere  Gewalt
zu  betrachten  sind.
(2)  Gegenstände,  die  sich  nach  der  Anlage  oder  dem  Betriebe  der  beteiligten  Bahnen
nicht  zur  Beförderung  eignen,  braucht  die  Eisenbahn  zur  Beförderung  nicht  anzunehmen.
(3)  Gegenstände,  deren  Ein=  oder  Ausladen  besondere  Vorrichtungen  erfordert,  braucht
die  Eisenbahn  nur  auf  und  nach  solchen  Stationen  anzunehmen,  wo  die  Vorrichtungen  vorhanden
  sind.

84.
Züge.
(1)  Zur  Beförderung  dienen  die  regelmäßig  nach  bestimmtem  Fahrplan  und  die  nach

Bedarf  verkehrenden  Züge.
(2)  Die  Ausführung  von  Sonderfahrten  auf  Bestellung  unterliegt  dem  Ermessen  der

Eisenbahn.

§  5.
Haftung  der  Eisenbahn  für  ihre  Leute.

Die  Eisenbahn  haftet  für  ihre  Leute  und  für  andere  Personen,  deren  sie  sich  bei  Ausführung
  der  Beförderung  bedient.

§  6.
Tarife.

(1)  Die  Eisenbahn  hat  Tarife  aufzustellen,  die  über  alle  für  den  Beförderungsvertrag
maßgebenden  Bestimmungen,  über  die  Beförderungspreise  und  die  Nebengebühren  Auskunft
geben.  Die  Tarife  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Veröffentlichung.  Sie  sind  bei  Erfüllung
  der  darin  angegebenen  Bedingungen  für  jedermann  in  derselben  Weise  anzuwenden.

(2)  Die  Beförderungspreise  müssen  dem  Betrage  nach  feststehen.

(3)  Jede  Preisermäßigung  oder  sonstige  Begünstigung  gegenüber  den  Tarifen  ist  verboten
  und  nichtig.

(4)  Für  milde  oder  öffentliche  Zwecke  oder  im  dienstlichen  Interesse  der  Eisenbahn
sind  Begünstigungen  mit  Genehmigung  der  Landesausfsichtsbehörde  zulässig.

(5)  Die  Tarife  treten  nicht  vor  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft,  Tariferhöhungen
oder  andere  Erschwerungen  der  Beförderungsbedingungen  frühestens  2  Monate  nach  der
Veröffentlichung,  wenn  nicht  der  Tarif  nur  für  eine  bestimmte  Zeit  eingeführt  war.