Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art.  535.

Der  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  bei  der  Verklarung  mitzuwirken
und  seine  Aussage  eidlich  zu  bestärken.

Art.  536.

Die  Heuer  ist  dem  Schiffsmanne,  sofern  keine  andere  Vereinbarung  getroffen  ist,
erst  nach  Beendigung  der  Reise  oder  bei  der  Abdankung  zu  zahlen,  wenn  diese  früher
erfolgt.

Ob  und  inwieweit  vor  dem  Antritte  und  während  der  Reise  Vorschußzahlungen
und  Abschlagszahlungen  zu  leisten  sind,  bestimmen  die  Landesgesetze  und  in  deren  Er—
mangelung  der  Ortsgebrauch  des  Heimathshafens.

Art.  537.

Der  Schiffsmann  darf  den  Schiffer  vor  einem  fremden  Gerichte  nicht  belangen.
Handelt  er  dieser  Bestimmung  zuwider,  so  ist  er  nicht  allein  für  den  daraus  entstehen—
den  Schaden  verantwortlich,  sondern  er  wird  außerdem  der  bis  dahin  verdienten  Heuer
verlustig.

Er  kann  in  Fällen,  die  keinen  Aufschub  leiden,  die  vorläufige  Entscheidung  des
Landesconsuls  oder  desjenigen  Consuls,  welcher  dessen  Geschäfte  zu  versehen  berufen  ist,
und  in  Ermangelung  eines  solchen  die  des  Consuls  eines  anderen  deutschen  Staates
nachsuchen.

Jeder  Theil  hat  die  Entscheidung  des  Consuls  einstweilen  zu  befolgen,  vorbehaltlich
  der  Befugniß,  nach  Beendigung  der  Reise  seine  Rechte  vor  der  zuständigen  Behörde
geltend  zu  machen.

Art.  538.

Der  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  während  der  ganzen  Reise  einschließlich  etwaiger
Zwischenreisen  bis  zur  Beendigung  der  Rückreise  im  Dienste  zu  verbleiben,  wenn  in
dem  Heuervertrage  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Endet  die  Rückreise  nicht  in  dem  Heimathshafen,  so  hat  er  Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung
  (Artikel  517)  nach  dem  Hafen,  wo  er  gehenert  worden  ist,  und  auf  Fortbezug
  der  Hener  während  der  Reise  oder  nach  seiner  Wahl  auf  eine  entsprechende
Vergütung.

Art.  539.
Ist  nach  Beendigung  der  Ausreise  eine  Zwischenreise  beschlossen  oder  ist  eine  Zwi-