Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 938. 2 
mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Vorstande die Erteilung Aner neuen Urkunde gegen Aus- 
bandigung der beschädigten oder verunstalteten verlangeik « 
Die hierfür vom Vorstande festzusetzenden Kosten hat der den Umtausch Verlangende zu 
tragen und vorzuschießen. 
Die Ausfertigung und Ausreichung neuer Anteilscheine an Stelle gänzlich beschädigter oder 
verloren gegangener ist dagegen nur zulässig, nachdem diese im Wege des Aufgebotverfahrens für 
kraftlos erklärt sind. 
Zinsscheine oder Gewinnanteilscheine werden nicht gerichtlich amortisiert. Diese Urkunden 
sind, wenn sie nicht innerhalb vier Jahren — vom 31. Dezember desjenigen Jahres ab gerechnet, 
in welchem sie fällig geworden sind — erhoben werden, wertlos und die betreffenden Beträge ver- 
fallen zugunsten der Gesellschaft. 
Eine gerichtliche Kraftloserklärung beschädigter oder verlorener Erneuerungsscheine findet 
nicht statt. 
§ 16. Die Gesellschaft ist befugt, auf Beschluß des Aussichtsrats und mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde, Schuldverschreibungen auf den Inhaber oder indossable Schuldverschreibungen aus- 
zugeben. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Inhaber bedarf außerdem der Genehmigung 
durch die preußische Staatsregierung. Der Nennbetrag der Schuldverschreibungen, der Zinsfuß, die 
Kündigungs= und Rückzahlungsbestimmungen werden jeweilig von dem Aussichtsrate unter Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde festgestellt und bekanntgemacht. 
Die Kündigung der Schuldverschreibungen bedarf der Zustimmung des Aussichtsrats. 
*5 17. Eine Erhöhung des Grundkapitals bleibt der Hauptversammlung vorbehalten. Sollen 
neu zu schaffende Anteile gegen andere als durch Barzahlung zu bewirkende Leistungen gewährt 
werden, so müssen der Gegenstand der Einlage oder Übernahme, die Person, von welcher die Ge- 
sellschaft den Gegenstand erwirbt und der Betrag der für die Einlage zu gewährenden Anteile oder 
die für den übernommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Beschluß über die Erhöhung 
des Grundkapitals festgesetzt werden. 
Bei einer Erhöhung muß jedem Mitglied auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem 
bisherigen Grundkapital entsprechender Teil an dem die Erhöhung bildenden Kapital gewährt werden, 
soweit nicht in dem Beschluß über die Erhöhung ein anderes bestimmt ist. 
Für die Geltendmachung des Bezugsrechts der bisherigen Mitglieder kann durch öffentliche 
Bekanntmachung eine Frist von mindestens zwei Wochen bestimmt werden. 
18. Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur auf Grund eines mit Dreiviertel- 
Mehrheit gesahten. Beschlusses der Hauptversammlung eintreten. 
Durch den Beschluß muß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zweck die Herabsetzung 
stattfindet, insbesondere, ob sie zur teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Mitglieder 
erfolgt und in welcher Weise die Maßregel auszuführen ist. 
Eine Einziehung von Anteilen darf, sofern sie nicht nach den für die Herabsetzung des 
Grundkapitals maßgebenden Vorschriften stattfindet, nur aus dem nach der jährlichen Bilanz ver- 
fügbaren Gewinn erfolgen. 
Soll sie mittels Auslosung, Kündigung oder in ähnlicher Weise bewirkt werden, so muß dies 
durch eine vor der Zeichnung der Anteile bewirkte Anderung des Gesellschafts-Vertrages bestimmt sein. 
§ 19. Sowohl der Beschluß über die Erhöhung, wie der über die Herabsetzung des Grund- 
kapitals ist öffentlich bekannt zu machen, und zwar der Beschluß über die Herabsetzung dreimal unter 
Hinzufügung einer Aufforderung an die Gläubiger, ihre Ansprüche anzumelden. 
Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderung begründet 
sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten, sofern sie sich zu diesem Zweck melden. 
Zahlungen an Mitglieder dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals erst erfolgen, 
nachdem seit dem Tage, an dem die in Absatz 1 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung zum dritten 
Male stattgefunden hat, ein Jahr verstrichen ist und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, 
befriedigt oder sichergestellt worden sind. 
Eine durch die Herabsetzung bezweckte Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung zur 
Leistung von Einlagen auf die Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit. 
§ 20. Ist zur Herabsetzung des Grundkapitals eine Verminderung der Zahl der aus- 
gegebenen Anteilscheine vorgesehen, so kann die Gesellschaft die Anteilscheine, die trotz öffentlich 
bekanntgemachter dreimaliger Aufforderung binnen einer dabei zu bestimmenden Frist von mindestens 
vier Wochen nicht bei ihr eingehen, für kraftlos erklären und die Ersatzanteile für Rechnung der 
Säumigen verkaufen. 
Dieser Nachteil muß bei den Bekanntmachungen der Aufforderung angedroht sein.
	        
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