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Vollmachten müssen spätestens am Tage vor der Versammlung dem Vorstande zur Prüfung
eingereicht werden.
8 Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden
soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben; dasselbe gilt
von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Mitgliede oder die
Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.
§* 51. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende oder dessen Stell-
vertreter oder ein anderes vom Aufsichtsrat dazu bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats, in Er-
manglung eines solchen ein von der Hauptversammlung zum Vorsitz berufenes Mitglied der
Gesellschaft.
Über die Verhandlungen ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen, in welchem alle Beschlüsse
beurkundet werden müssen. Dem Protokoll ist ein vom Vorsitzenden zu vollziehendes Verzeichnis der
erschienenen und vertretenen Mitglieder unter Angabe der Stimmenzahl beizufügen.
8 52. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung standen, darf kein Beschluß
gefaßt werden, außer über einen in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung.
53. Die Bestimmungen der §§ 271 bis einschließlich 273 H. G. B. sinden auf die An-
fechtung der Beschlüsse der Hauptversammlung entsprechende Anwendung.
54. Die Hauptversammlung ist entweder eine ordentliche oder eine außerordentliche.
Die ordentlichen Versammlungen müssen in jedem Jahre spätestens im Dezember stattfinden.
Der ordentlichen Hauptversammlung stehen zu:
1. die Entgegennahme des Geschüftversches und der Bilanz sowie der Gewinn= und
Verlustrechnung für die vom Vorstand und Aussichtsrat erstatteten Geschäftsberichte;
2. die Beschlußfassung über die Genehmigung der zu 1 bezeichneten Vorlagen sowie die
Entlastung des Vorstandes und des Aussichtsrats;
7 die Beschlußfassung über die Gewinnverteilung;
die Wahlen zum Aussichtsrat.
Wird die Bilanz nicht sogleich genehmigt, so kann die Hauptversammlung einen Ausschuß
zur Nachprũfung ernennen.
Außerordentliche Hauptversammlungen müssen einberufen werden auf Verlangen:
1. von Gesellschaftsmitgliedern, die mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
vertreten;
2. der Aufsichtsbehörde (siehe § 60).
Auch die ordentliche Hauptversammlung kann die Einberufung einer außerordentlichen Ver-
sammlung durch den Vorstand beschließen.
55. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen (einfache Stimmenmehrheit).
Wahlen können, falls niemand widerspricht, in der Weise vorgenommen werden, daß die
Hauptversammlung zu gemachten Vorschlägen ihre Zustimmung erteilt.
Wenn dieser Form der Wahl widersprochen wird, so erfolgt die Wahl jedes einzelnen Mit-
gliedes des Aufsichtsrats durch Stimmzettel, auf denen die Zahl der den Stimmberechtigten zu-
stehenden Stimmen vermerkt ist.
Wird hierbei die einfache Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den beiden Personen,
welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los, welches vom Vorsitzenden gezogen wird.
In folgenden Fällen bedürfen Beschlüsse der Hauptversammlung einer Dreiviertel- Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, nämlich bei:
Verschmelzung der Gesellschaft mit einer anderen;
.Umwandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft;
. Erhöhung des Grundkapitals und Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile;
teilweiser Zurückzahlung oder sonstiger Herabsetzung des Grundkapitals;
. Anderung und Ergänzung der Statuten, insbesondere Anderung und Erweiterung
des Zwecks der Gesellschaft;
.Ausgabe von Vorzugsanteilen;
. Auflösung der Gesellschaft.
§ 56. Die Ansprüche der Gesellschaft aus der Geschäftsführung des Vorstandes oder
Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher
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