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der Mozambique-Gesellschaft einige Anderungen
erfahren, deren Zweck es ist, dem Schürfen nach
Edelsteinen und Metallen in den genannten
Distrikten einen neuen Anreiz zu geben. Entdecker
von Edelsteinen, außer Diamanten, und von edlen
oder gewöhnlichen Metallen an einer Stelle, die
mindestens 30 km von der nächsten im Berg-
register eingetragenen Fundstelle derselben Stein-
oder Metallart entfernt ist, erhalten in Zukunft
bei Einhaltung gewisser Förmlichkeiten für eine
bestimmte Anzahl der von ihnen auszuwählenden
Claims während zehn Jahre folgende Bonusse:
a) einen Bonus in Höhe der jährlichen Bergbau-
abgabe, einschließlich Stempelgebühren;
b) einen Bonus in Höhe des 10 prozentigen
Ertragsanteils der Mozambique-Gesellschaft.
Außerdem hat die Regierung etwaigen Schürf-
lustigen ihre Unterstützung bei der Beschaffung
der nötigen Eingeborenen zu Transportzwecken
zugesagt.
(Bericht des Kais. Konsulats in Lonrengo Marques.)
Sollrüchverglltungen auf den Fidschl##-Inseln.
Der Gouverneur hat Vorschriften erlassen,
wonach unter gewissen Bedingungen eine Rück-
vergütung des Einfuhrzolles für Waren, die aus
der Kolonie wieder ausgeführt werden, nach Maß-
gabe des Abschnitts 81 der Verordnung Nr. VII
vom Jahre 1881 gewährt werden kann. Eine
Vergütung wird indessen nicht gewährt:
1. für Zigarren und Zigaretten, Bijouteriewaren,
Liköre, Opium, Spirituosen und versetzte
Branntweine, Tabak und Wein (in Fässern);
2. für Waren, die von dem Zollkollektor als
beschädigt erkannt werden, oder für solche
Waren, die nicht in jeder Hinsicht in so gutem
und unversehrtem Zustande sind wie zu der
Zeit, wo sie zur Verzollung angemeldet oder
aus dem Zolllager abgemeldet wurden;
3. für Waren, die länger als drei Jahre in
der Kolonie gewesen find;
4. für Waren, deren Verbrauchswert im Lande
nicht größer ist als die beantragte Rück-
vergütung.
Die durch Gesetz vom 5. November 1886
genehmigten Vorschriften über Zollrückvergütungen
sind hierdurch aufgehoben.
Kbänderung des Jolltarifgesetges in Sübnigeria.
Durch eine Verordnung vom 28. Mai d. Js.
(Nr. 14 vom Jahre 1908) hat u. a. das Zoll-
tarifgesetz für Südnigeria eine Zusatzbestimmung
erhalten, wonach der Gouverneur im Rate er-
mächtigt ist, in besonderen Fällen auf dem Ver-
ordnungswege für solche Waren Zollfreiheit zuzu-
gestehen, die unter besonderen Verhältnissen für
einen öffentlich-allgemeinen Zweck oder für ein
der Kolonie zugute kommendes Unternehmen ein-
geführt werden.
(The Board of Trade Journal.)
Geplonte Rusfuhrverbote für Angoraziegen
in Brit#sch-Südafrika.
Die Regierungen der Kapkolonie, Transvaals
und der Oranjeflußkolonie haben ihren Parla-
menten Gesetzentwürfe vorgelegt, wonach die bis-
herigen Bestimmungen über die Ausfuhr von
Angoraziegen abgeändert werden sollen. An
Stelle des Prohibitivzolls von 100 Pfund Sterling
für das Stück soll ein Ausfuhrverbot treten, dessen
Ülbertretung mit ein bis zwei Jahren Gefängnis
oder Zuchthaus bestraft wird. Das Verbot soll
auf benachbarte Kolonien oder Staaten, welche
die Ausfuhr unter gleich hoher Strafe verbieten,
keine Anwendung finden.“)
Für Rhodesia besteht bereits ein entsprechendes
Ausfuhrverbot. In der Oranjeflußkolonie und
Transvaal ist das Gesetz ebenfalls bereits in Kraft
getreten, in der Kapkolonie dürfte es in der
nächsten Zeit veröffentlicht werden.
(Nach einem Berichte des Kaiserl. General=
konsulats in Kapstadt.)
Ausfuhrverbot für Strauße und Stroußeneler
in der Oraonseflußholonie.
Die Regierung der Oranjeflußkolonie hat ein
Ausfuhrverbot für Strauße und Straußeneier
unter Androhung der gleichen Strafe wie bei
Angoraziegen erlassen. (Ebenda.)
*) Vgl. auch „Kol. Bl.“ 1908, Nr. 3, S. 148.