Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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der Mozambique-Gesellschaft einige Anderungen 
erfahren, deren Zweck es ist, dem Schürfen nach 
Edelsteinen und Metallen in den genannten 
Distrikten einen neuen Anreiz zu geben. Entdecker 
von Edelsteinen, außer Diamanten, und von edlen 
oder gewöhnlichen Metallen an einer Stelle, die 
mindestens 30 km von der nächsten im Berg- 
register eingetragenen Fundstelle derselben Stein- 
oder Metallart entfernt ist, erhalten in Zukunft 
bei Einhaltung gewisser Förmlichkeiten für eine 
bestimmte Anzahl der von ihnen auszuwählenden 
Claims während zehn Jahre folgende Bonusse: 
a) einen Bonus in Höhe der jährlichen Bergbau- 
abgabe, einschließlich Stempelgebühren; 
b) einen Bonus in Höhe des 10 prozentigen 
Ertragsanteils der Mozambique-Gesellschaft. 
Außerdem hat die Regierung etwaigen Schürf- 
lustigen ihre Unterstützung bei der Beschaffung 
der nötigen Eingeborenen zu Transportzwecken 
zugesagt. 
(Bericht des Kais. Konsulats in Lonrengo Marques.) 
Sollrüchverglltungen auf den Fidschl##-Inseln. 
Der Gouverneur hat Vorschriften erlassen, 
wonach unter gewissen Bedingungen eine Rück- 
vergütung des Einfuhrzolles für Waren, die aus 
der Kolonie wieder ausgeführt werden, nach Maß- 
gabe des Abschnitts 81 der Verordnung Nr. VII 
vom Jahre 1881 gewährt werden kann. Eine 
Vergütung wird indessen nicht gewährt: 
1. für Zigarren und Zigaretten, Bijouteriewaren, 
Liköre, Opium, Spirituosen und versetzte 
Branntweine, Tabak und Wein (in Fässern); 
2. für Waren, die von dem Zollkollektor als 
beschädigt erkannt werden, oder für solche 
Waren, die nicht in jeder Hinsicht in so gutem 
und unversehrtem Zustande sind wie zu der 
Zeit, wo sie zur Verzollung angemeldet oder 
aus dem Zolllager abgemeldet wurden; 
3. für Waren, die länger als drei Jahre in 
der Kolonie gewesen find; 
4. für Waren, deren Verbrauchswert im Lande 
nicht größer ist als die beantragte Rück- 
vergütung. 
Die durch Gesetz vom 5. November 1886 
genehmigten Vorschriften über Zollrückvergütungen 
sind hierdurch aufgehoben. 
  
Kbänderung des Jolltarifgesetges in Sübnigeria. 
Durch eine Verordnung vom 28. Mai d. Js. 
(Nr. 14 vom Jahre 1908) hat u. a. das Zoll- 
tarifgesetz für Südnigeria eine Zusatzbestimmung 
erhalten, wonach der Gouverneur im Rate er- 
mächtigt ist, in besonderen Fällen auf dem Ver- 
ordnungswege für solche Waren Zollfreiheit zuzu- 
gestehen, die unter besonderen Verhältnissen für 
einen öffentlich-allgemeinen Zweck oder für ein 
der Kolonie zugute kommendes Unternehmen ein- 
geführt werden. 
(The Board of Trade Journal.) 
Geplonte Rusfuhrverbote für Angoraziegen 
in Brit#sch-Südafrika. 
Die Regierungen der Kapkolonie, Transvaals 
und der Oranjeflußkolonie haben ihren Parla- 
menten Gesetzentwürfe vorgelegt, wonach die bis- 
herigen Bestimmungen über die Ausfuhr von 
Angoraziegen abgeändert werden sollen. An 
Stelle des Prohibitivzolls von 100 Pfund Sterling 
für das Stück soll ein Ausfuhrverbot treten, dessen 
Ülbertretung mit ein bis zwei Jahren Gefängnis 
oder Zuchthaus bestraft wird. Das Verbot soll 
auf benachbarte Kolonien oder Staaten, welche 
die Ausfuhr unter gleich hoher Strafe verbieten, 
keine Anwendung finden.“) 
Für Rhodesia besteht bereits ein entsprechendes 
Ausfuhrverbot. In der Oranjeflußkolonie und 
Transvaal ist das Gesetz ebenfalls bereits in Kraft 
getreten, in der Kapkolonie dürfte es in der 
nächsten Zeit veröffentlicht werden. 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. General= 
konsulats in Kapstadt.) 
Ausfuhrverbot für Strauße und Stroußeneler 
in der Oraonseflußholonie. 
Die Regierung der Oranjeflußkolonie hat ein 
Ausfuhrverbot für Strauße und Straußeneier 
unter Androhung der gleichen Strafe wie bei 
Angoraziegen erlassen. (Ebenda.) 
*) Vgl. auch „Kol. Bl.“ 1908, Nr. 3, S. 148.
	        
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