Volltext : Fürst Bülows Reden. 1. Band 1897-1903. (1)

Januar  1902.  257

so  lag  die  Schuld  nicht  an  den  Organen  der  Königlichen  Staatsregierung,
sondern  sie  lag  an  einer  planmäßigen  Agitation

(sehr  richtig!  rechts  und  bei  den  Nationalliberalen),
welche  darauf  abzielte,  die  Kinder  gegen  ihre  Lehrer,  die  Eltern  gegen
ihre  Obrigkeit  aufzuhetzen.

(Zustimmung  rechts,  Widerspruch  bei  den  Polen.)
Meine  Herren,  die  preußische  Schulverwaltung  ist  von  Grausamkeit  gerade
so  weit  entfernt,  wie  die  deutsche  Rechtspflege

(Bravol),
und  wenn  es  —  was  ich  tief  bedaure  —  in  Wreschen  Opfer  gegeben
hat,  so  waren  es  Opfer  jener  Agitation,  die  sich  nicht  damit
abfinden  kann,  daß  die  ehemaligen  polnischen  Landesteile,
  Posen  und  Westpreußen,  unwiderruflich  dentscher
Boden  geworden  sind.
(Bravo!  rechts.)

Auch  die  Lehrer  in  Wreschen  haben  sich,  wie  dies  die  gerichtlichen
Verhandlungen  ergeben  haben,  in  den  Grenzen  des  dem  Lehrer  zustehenden
  Züchtigungsrechts  gehalten.  Trotzdem  will  ich  keinen  Anstand
nehmen,  zu  sagen,  daß  gerade  im  vorliegenden  Fall,  im  Religionsunterricht,
  die  Amvendung  körperlicher  Strafen,  auch  wenn  sie,  wie  dies  hier
tatsächlich  der  Fall  war,  in  zulässigen  und  in  unschuldigen  Grenzen  geblieben
  ist

(Widerspruch  bei  den  Polen),

nicht  wünschenswert  erscheint.  Es  ist  dafür  Fürsorge  getroffen  worden,
daß  körperliche  Strafen  als  Disziplinarschulmittel  im  Religionsnnterricht
nicht  mehr  zur  Anwendung  gelangen  sollen.

(Bravo!  rechts  und  im  Zentrum.)
Die  Schulverwaltung  in  Posen,  die  ich  vollständig  in  Schutz  nehmen
muß  gegen  die  Angriffe,  die  Herr  v.  Jatdzewski  soeben  gegen  sie  gerichtet
hat,  und  deren  Haltung  unter  schwierigen  Verhältnissen  hohe  Anerkennung
verdient,  besitzt  auch  andere  und  nicht  minder  wirksame  Mittel,  um  renitente
Schüler  zur  Ordnung  und  zum  Gehorsam  anzuhalten.

Nun  hat  Herr  v.  Jatidzewski  weiter  behauptet,  daß  unsere  Schulpolitik
  im  Osten  im  Widerspruch  stände  mit  der  Verfassung.
  Meine  Herren,  in  Wirklichkeit  befinden  wir  uns
durchaus  auf  verfassungsmäßigem  Boden.  Art.  24  der
preußischen  Verfassungsurkunde  stellt  die  beiden  nachstehenden  Leitsätze  auf:

Bei  der  Einrichtung  der  öffentlichen  Volksschule  sind  die
konfessionellen  Verhältnisse  möglichst  zu  berücksichtigen.

Penöler,  Graf  Bülows  Reden  2c.  17