Januar 1902. 257
so lag die Schuld nicht an den Organen der Königlichen Staatsregierung,
sondern sie lag an einer planmäßigen Agitation
(sehr richtig! rechts und bei den Nationalliberalen),
welche darauf abzielte, die Kinder gegen ihre Lehrer, die Eltern gegen
ihre Obrigkeit aufzuhetzen.
(Zustimmung rechts, Widerspruch bei den Polen.)
Meine Herren, die preußische Schulverwaltung ist von Grausamkeit gerade
so weit entfernt, wie die deutsche Rechtspflege
(Bravol),
und wenn es — was ich tief bedaure — in Wreschen Opfer gegeben
hat, so waren es Opfer jener Agitation, die sich nicht damit
abfinden kann, daß die ehemaligen polnischen Landesteile,
Posen und Westpreußen, unwiderruflich dentscher
Boden geworden sind.
(Bravo! rechts.)
Auch die Lehrer in Wreschen haben sich, wie dies die gerichtlichen
Verhandlungen ergeben haben, in den Grenzen des dem Lehrer zustehenden
Züchtigungsrechts gehalten. Trotzdem will ich keinen Anstand
nehmen, zu sagen, daß gerade im vorliegenden Fall, im Religionsunterricht,
die Amvendung körperlicher Strafen, auch wenn sie, wie dies hier
tatsächlich der Fall war, in zulässigen und in unschuldigen Grenzen geblieben
ist
(Widerspruch bei den Polen),
nicht wünschenswert erscheint. Es ist dafür Fürsorge getroffen worden,
daß körperliche Strafen als Disziplinarschulmittel im Religionsnnterricht
nicht mehr zur Anwendung gelangen sollen.
(Bravo! rechts und im Zentrum.)
Die Schulverwaltung in Posen, die ich vollständig in Schutz nehmen
muß gegen die Angriffe, die Herr v. Jatdzewski soeben gegen sie gerichtet
hat, und deren Haltung unter schwierigen Verhältnissen hohe Anerkennung
verdient, besitzt auch andere und nicht minder wirksame Mittel, um renitente
Schüler zur Ordnung und zum Gehorsam anzuhalten.
Nun hat Herr v. Jatidzewski weiter behauptet, daß unsere Schulpolitik
im Osten im Widerspruch stände mit der Verfassung.
Meine Herren, in Wirklichkeit befinden wir uns
durchaus auf verfassungsmäßigem Boden. Art. 24 der
preußischen Verfassungsurkunde stellt die beiden nachstehenden Leitsätze auf:
Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschule sind die
konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen.
Penöler, Graf Bülows Reden 2c. 17