186.3. 1
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Bweite AIbtheilung.
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch.
Allgemeine Bestimmungen.
Att. 1.
In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält,
die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche
Recht zur Anwendung.
Art. 2.
An den Bestimmungen der deutschen Wechsel- Ordnung wird durch dieses Gesehbuch
nichts geändert. « Aq
rt. 3.
W# dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung
eines besonderen Handelsgerichts das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle.
Erstes Buch.
Vom Handelsstande.
Erster Titel.
Von Kanuflenten.
# Arl. 4.
Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen, wer gewerbemäßig
Handelsgeschäfte betreibt.
Färstl. Schw. Rudolsl. Gesetsamml. XXIV. 1