Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

186.3.  1

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Bweite  AIbtheilung.

Allgemeines  deutsches  Handelsgesetzbuch.

Allgemeine  Bestimmungen.
Att.  1.
In  Handelssachen  kommen,  insoweit  dieses  Gesetzbuch  keine  Bestimmungen  enthält,
  die  Handelsgebräuche  und  in  deren  Ermangelung  das  allgemeine  bürgerliche
Recht  zur  Anwendung.

Art.  2.

An  den  Bestimmungen  der  deutschen  Wechsel-  Ordnung  wird  durch  dieses  Gesehbuch
  nichts  geändert.  «  Aq
rt.  3.

W#  dieses  Gesetzbuch  von  dem  Handelsgerichte  spricht,  tritt  in  Ermangelung
eines  besonderen  Handelsgerichts  das  gewöhnliche  Gericht  an  dessen  Stelle.
Erstes  Buch.
Vom  Handelsstande.

Erster  Titel.
Von  Kanuflenten.
#  Arl.  4.
Als  Kaufmann  im  Sinne  dieses  Gesetzbuchs  ist  anzusehen,  wer  gewerbemäßig
Handelsgeschäfte  betreibt.
Färstl.  Schw.  Rudolsl.  Gesetsamml.  XXIV.  1