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der Ehe eng begrenzt, sind niedergelegt in dem § 1317
BGB. „Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die
Verlobten vor einem Standesbeamten persönlich und
bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander
eingehen zu wollen. Der Standesbeamte muß
zur Entgegennahme der Erklärung bereit sein.“
Die übrigen Erfordernisse, über die zum Teil unten
zu sprechen ist, sind unwesentlicher Natur.
Das uns im folgenden hauptsächlich interessierende
Erfordernis des § 1317 liegt in den Worten: „vor
einem Standesbeamten"“.
Das Gesetz sagt „vor“ einem Standesbeamten, um
auszudrücken, daß die Eheschließungshandlung nicht
durch den Standesbeamten, sondern durch die Verlobten
selbst vollzogen wird. Der Standesbeamte wirkt nur
insofern bei Eheschließung aktiv mit,') als er zugegen
und zur Entgegennahme der Erklärung der Verlobten
bereit sein muß.
Durch die Bezeichnung vor „einem“ Standesbeamten
will das Gesetz zum Ausdruck bringen, daß es
für die Gültigkeit der Ehe keineswegs erforderlich ist,
daß die Verlobten den Eheschließungswillen vor einem
bestimmten Standesbeamten erklären, sondern daß es
genügt, wenn irgendein Standesbeamter innerhalb
seines Amtsbezirks die Eheschließungserklärung der Ver-1)
Assistentia activa im Gegensatz zur assistentia passiva des
kanonischen Rechts.