Full text : Die Eheschließung vor dem putativen Standesbeamten (§ 139 BGB.).

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der  Ehe  eng  begrenzt,  sind  niedergelegt  in  dem  §  1317
BGB.  „Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,  daß  die
Verlobten  vor  einem  Standesbeamten  persönlich  und
bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  erklären,  die  Ehe  miteinander
  eingehen  zu  wollen.  Der  Standesbeamte  muß
zur  Entgegennahme  der  Erklärung  bereit  sein.“

Die  übrigen  Erfordernisse,  über  die  zum  Teil  unten
zu  sprechen  ist,  sind  unwesentlicher  Natur.

Das  uns  im  folgenden  hauptsächlich  interessierende
Erfordernis  des  §  1317  liegt  in  den  Worten:  „vor
einem  Standesbeamten"“.

Das  Gesetz  sagt  „vor“  einem  Standesbeamten,  um
auszudrücken,  daß  die  Eheschließungshandlung  nicht
durch  den  Standesbeamten,  sondern  durch  die  Verlobten
selbst  vollzogen  wird.  Der  Standesbeamte  wirkt  nur
insofern  bei  Eheschließung  aktiv  mit,')  als  er  zugegen
und  zur  Entgegennahme  der  Erklärung  der  Verlobten
bereit  sein  muß.

Durch  die  Bezeichnung  vor  „einem“  Standesbeamten
  will  das  Gesetz  zum  Ausdruck  bringen,  daß  es
für  die  Gültigkeit  der  Ehe  keineswegs  erforderlich  ist,
daß  die  Verlobten  den  Eheschließungswillen  vor  einem
bestimmten  Standesbeamten  erklären,  sondern  daß  es
genügt,  wenn  irgendein  Standesbeamter  innerhalb
seines  Amtsbezirks  die  Eheschließungserklärung  der  Ver-1)

  Assistentia  activa  im  Gegensatz  zur  assistentia  passiva  des
kanonischen  Rechts.