Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

448  Ueher  das  bezirksgerlchtlsche  Ungehorsamsperfahren.
Nichtgebrauch  des  gesetzlichen  Ausdruckes.  darf  dem
Verurtheilten  nicht  zum  Nachtheile  gereichen.
.G6)  Wenn  der  Verurtheilte  an  dem  zur  Verhandlung
  bestimmten  Tage  nicht  erscheint,  so  wird,
wie  Art.  354  vorschreibt,  erkannt,  daß  es  bei  dem
früher  erlassenen  Urtheile  sein  Verbleiben  habe.
Eine  wiederholte  Verhandlung  und  Urtheilsfällung
  findet  nicht  statt.  Sobald  konstatirt  ist,  daß
der  Verurtheilte,  obwohl  gehörig  geladen,  nicht  erschienen,
  auch  nicht  der  Nachweis  geliefert  sei,  daß
es  demselben  unmöglich  sei,  sich  bei  der  Verhanudlung
  einzufinden  ½%),  hat  das  Gericht  den  vom  Gesetze
  vorgezeichneten  Ausspruch  zu  erlassen,  selbst  wenn
inzwischen  Thatsachen,  welche  die  Richtigkeit,  der
früheren  Entscheidung  in  Frage  stellen,  zur  amtlichen
Kenntniß  gekommen  oder  die  den  Senat  bildenden
Richter  zu  einer  anderen  Rechtsansicht,  als  die  ist,
welche  dem  früheren  Urtheile  zu  Grunde  liegt,  gelangt
  sein  sollten.  ,"«  "««  -«.,
NachArt.Z-")5—soll"nuugegen»-e"ini«tä·ch
Art.  354  erlassenes  Urtheil  innerhalb  gesetzlicher
Fist  Berufung  zulässig  sein.  Gründe  der  Anfechtung
können  es  sein,  daß  der  Verurtheilte  nicht  gehörig
geladen  war,  oder  daß  der  durch  Art.  354  vorgezeichnete
  Ausspruch  ungeachtet  des  gelieferten  Nachweises
  der  Unmöglichkeit  des  Erscheinens  erlassen
worden  sei.  Findet  das  AG.  den  einen  oder  den
anderen  Grund  für  gerechtfertigt,  so  muß  es  gemäß
Art.  337  sofort  auf  das  frühere  Urtheil  zurückgehen,
und  dieses  entweder  abändern  oder  durch  Verwerfung
der  Berufung  bestätigen.  Das  Gleiche  wird  der
Fall  sein,  wem  der  Verurtheilte  zwar  nicht  mit
einem  genügenden  Vertagungsgesuch  in  erster  In-—

  .

»Es-)Ja.vieskkN-ichweisgeliefert,sp.mußski««chzzs»jgkt.313
J.--(’c

die  Vertagung  ausgesprochen  werden.