448 Ueher das bezirksgerlchtlsche Ungehorsamsperfahren.
Nichtgebrauch des gesetzlichen Ausdruckes. darf dem
Verurtheilten nicht zum Nachtheile gereichen.
.G6) Wenn der Verurtheilte an dem zur Verhandlung
bestimmten Tage nicht erscheint, so wird,
wie Art. 354 vorschreibt, erkannt, daß es bei dem
früher erlassenen Urtheile sein Verbleiben habe.
Eine wiederholte Verhandlung und Urtheilsfällung
findet nicht statt. Sobald konstatirt ist, daß
der Verurtheilte, obwohl gehörig geladen, nicht erschienen,
auch nicht der Nachweis geliefert sei, daß
es demselben unmöglich sei, sich bei der Verhanudlung
einzufinden ½%), hat das Gericht den vom Gesetze
vorgezeichneten Ausspruch zu erlassen, selbst wenn
inzwischen Thatsachen, welche die Richtigkeit, der
früheren Entscheidung in Frage stellen, zur amtlichen
Kenntniß gekommen oder die den Senat bildenden
Richter zu einer anderen Rechtsansicht, als die ist,
welche dem früheren Urtheile zu Grunde liegt, gelangt
sein sollten. ,"« "«« -«.,
NachArt.Z-")5—soll"nuugegen»-e"ini«tä·ch
Art. 354 erlassenes Urtheil innerhalb gesetzlicher
Fist Berufung zulässig sein. Gründe der Anfechtung
können es sein, daß der Verurtheilte nicht gehörig
geladen war, oder daß der durch Art. 354 vorgezeichnete
Ausspruch ungeachtet des gelieferten Nachweises
der Unmöglichkeit des Erscheinens erlassen
worden sei. Findet das AG. den einen oder den
anderen Grund für gerechtfertigt, so muß es gemäß
Art. 337 sofort auf das frühere Urtheil zurückgehen,
und dieses entweder abändern oder durch Verwerfung
der Berufung bestätigen. Das Gleiche wird der
Fall sein, wem der Verurtheilte zwar nicht mit
einem genügenden Vertagungsgesuch in erster In-—
.
»Es-)Ja.vieskkN-ichweisgeliefert,sp.mußski««chzzs»jgkt.313
J.--(’c
die Vertagung ausgesprochen werden.