350 Crntischeldungen des OLG. München.
stehungsgeschichte entsprechen, da der Ausdruck „Sachbeschädigung“,
bezüglich deren der XXVI. Abschnitt des
RStGB. besondere Bestimmungen traf, darauf hindeutet,
daß der Gesichtspunkt der „Vermö
von welcher der XXVI. Abschnitt des iesch Ste##
handelte (die §§ 303 des RStGB. und 281 des preuß.
St G., abgesehen vom Strafrahmen gleichlantend, stehen
an der Spitze der betreffenden Abschnitte), nicht der maßgebende
ist.
Wenn demnach das angefochtene Urtheil auf Grund
der thatsächlichen Feststellung:
daß durch das der Angeklagten nachgewiesene
Herausziehen der Verschlußvorrichtung weder
diese, noch die einzelnen Theile der Stauanlage,
noch diese selbst als ein zusammengehöriges Ganzes
beschädigt worden sei,
da eine Verletzung derselben nicht vorliege, die
Stauanlage vielmehr auch nach Lösung der Schlußvorrichtung
vollständig unversehrt geblieben sei
und ihrem Zwecke nach wie vor dienen könne,
zu der Annahme gelangte,
daß es zur Anwendung des 8 303 des RStGB.
an einem wesentlichen Thatbestandsmerkmale, nämlich
an einer die Sache beschädigenden Handlung
gebreche,
so hat die Strafkammer die Bedeutung und Tragweite
der in Frage stehenden Strafnorm keineswegs verkannt.
— Der Revisionsausführung kann zugegeben werden, daß
eine Sachbeschädigung auch schon dann vorliegen könne,
wenn eine Sache nach einer an ihr vorgenommenen
Manipulation nicht mehr so, wie bisher gebraucht
werden könne, und daß auch Theile einer Sache oder
Anlage, wie hier die Verschlußvorrichtung, als gegen Beschädigung
geseßlich geschützt erachtet werden müßten,
und wichtig ist auch, daß bei einer zusammengesetzten
Sache eine Beschädigung ohne Beschädigung der