Full text : Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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ausnahmsweise  für  ausreichend  erachtet  wird,  so  empfiehlt  es  sich,

diesen  so  herzurichten,  daß  eine  sichere,  gesonderte  Unterbringung  der

Versuchstiere  darin  gewährleistet  wird.

2.  Die  Räume  sollen  gut  lüftbar  und  für  Licht  überall,  namentlich  auch
in  den  Winkeln,  oeicht  zugänglich  sein,  glatte,  undurchlässige,  leicht
zu  reinigende  und  zu  desinfizierende  Fußböden  und  Wände  haben;  sie
sollen  keine  Öffnungen  besitzen,  durch  welche  kleinere  Tiere  oder
Ratten  schlüpfen  können.  Lüftungsöffnungen  sind  mit  dichten  Drahtnetzen
  zu  überziehen.  Die  Fenster  müssen  dicht  schließen;  werden
sie  geöffnet,  so  sind  Einsätze  mit  engmaschigem  Drahtgitter  einzufügen.


3.  Die  Räume  sollen  für  sich  allein  mit  allen  denjenigen  Einrichtungen
und  Instrumenten  ausgestattet  sein,  welche  für  die  Züchtung  von
Mikroorganismen  und  zur  Anstellung  von  Tierversuchen  erforderlich
sind;  namentlich  dürfen  nicht  fehlen:

a)  ein  mit  sicherem  Schlosse  versehener  Behälter  zur  Aufbewahrung
lebender  Kulturen  und  verdächtigen  Materials,

b)  Einrichtungen  für  sichere  Unterbringung  der  Versuchstiere  (am
zweckmäßigsten  hohe,  in  Wasserdampf  sterilisierbare  Glasgefäße  mit,
Drahtumhüllung  und  fest  anschließendem  Drahtdeckel  mit  Watteabschluß),
  ferner  Einrichtungen  für  die  Öffnung  der  Tiere,  für  die
Vernichtung  der  Kadaver  und  sonstiger  infizierter  Gegenstände,  wie
Streumaterialien  und  Futterreste  (z.  B.  Verbrennungsofen,  Dampfkochtopf,
  Gefäße  mit  konzentrierter  Schwefelsäure),

c)  Einrichtungen  zur  Desinfektion  und  Reinigung  der  Hände  (Waschvorrichtung)
  und  aller  bei  den  Arbeiten  gebrauchten  Gegenstände
(z.  B.  Autoklav  oder  Dampfkochtopf,  Heißluftsterilisator).

4.  Andere  Gegenstände,  als  die  zur  Ausführung  der  Untersuchungen  erforderlichen,
  dürfen  in  den  Räumen  nicht  untergebracht  werden.

§  3.  Bei  nicht  staatlichen  Anstalten  mit  Arbeitsräumen  der  im  §  2  bezeichneten
  Beschaffenheit  ist  die  Erteilung  der  Erlaubnis  noch  von  dem  Nachweis
  abhängig,  daß  der  Leiter  den  erforderlichen  Grad  persönlicher  Zuverlässigkeit
  und  bakteriologischer  Ausbildung  besitzt.

Die  Erlaubnis  ist  bei  einem  Wechsel  des  Leiters  oder  einer  Veränderung
der  betreffenden  Räume  von  neuem  nachzusuchen.  Sie  ist  jederzeit  widerruflich.

§  4.  Der  Leiter  der  im  §  1  bezeichneten  Versuche  hat  für  die  dauernde
ordnungsmäßige  Instandhaltung  und  für  den  gesamten  Betrieb  in  den  Arbeitsräumen,
  namentlich  für  die  Durchführung  der  bei  dem  Aufbewahren  von  Kulturen
der  Pesterreger  sowie  bei  Tierversuchen  mit  diesen  Erregern  zu  beobachtenden
Maßregeln  Sorge  zu  tragen.  Er  darf  in  Behinderungsfällen  sowie  für  einzelne
Arbeiten  und  Verrichtungen  nur  solche  Persönlichkeiten  mit  seiner  Vertretung
betrauen  oder  zu  seiner  Hilfe  heranziehen,  welche  nach  Vorbildung  und  persönlichen
  Eigenschaften  (Zuverlässigkeit  usw.)  im  stande  sind,  die  volle  Verantwortlichkeit
  zu  übernehmen.  Ständige  Vertreter  sind  der  Landeszentralbehörde  namhaft
  zu  machen  und  bedürfen  ebenfalls  der  Erlaubnis.  Ist  aus  besonderen
Gründen  anderen  Personen  der  Zutritt  zu  gestatten,  so  hat  der  Leiter  die  zur
Sicherung  gegen  Ansteckungsgefahr  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen.

Es  empfiehlt  sich,  daß  die  in  Pestlaboratorien  tätigen  Personen  (Leiter,  Vertreter,
  Diener)  aktiv  gegen  Pest  immunisiert  sind.

§   5.  Die  Verwendung  von  Dienern  bei  Arbeiten  mit  Pesterregern  ist  nur
dann  gestattet,  wenn  dieselben  über  die  aus  einer  Verschleppung  dieser  Krankheitserreger
  entstehenden  Gefahren  wohl  unterrichtet  und  in  der  sachgemäßen
Behandlung  bakteriologischer  Geräte,  Kulturen  und  infizierter  Tiere  gut  ausgebildet
  sind.

Alle  dem  Diener  etwa  übertragenen  Arbeiten  (wie  Reinigung  des  Laboratoriums,
  Fütterung  der  Tiere,  Desinfektion  und  Reinigung  der  Käfige,    Unschädlichmachung
  und  Vernichtung  des  Mistes,  der  Streu  und  der  Kadaver)  haben
nach  genauer  Anweisung  des  Leiters  zu  geschehen.

Der  Diener  darf  nur  in  Gegenwart  und  unter  Aufsicht  des  Leiters  oder
seines  Vertreters  in  den  Arbeitsräumen  sich  aufhalten.