Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
3.  Stück  vom  Jahre  1895.

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JInhalt:  Nr.  16.  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Rippach
Poserna  nach  Leipzig-Plagwitz  einerseits  und  Markranstädt  andererseits  betr.  S.  33.  —  Nr.  17.  Verordnung,
  die  Vergütung  für  die  Einziehung  der  Beiträge  und  für  die  Verwendung  und  Entwerthung  der  Marken
bei  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  betr.  S.  34.  —  Nr.  18.  Verordnung,  Abänderungen  und
Ergänzungen  des  Pferde-Aushebungs-Reglements  betr.  S.  35.  —  JNr.  19.  Verordnung,  die  praktische
Beschäftigung  der  Regierungs-Bauführer  bei  Garnison-Baubeamten  betr.  S.  36.  —  Nr.  20.  Verordnung,
die  Abänderung  einiger  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  über  die  Sonn-,  Fest=  und  Bußtagsfeier
vom  10.  September  1870  betr.  S.  37.  —  Nr.  21.  Verordnung,  Leichentransporte  betr.  S.  39.  —  Nr.  22.
Verordnung,  einen  Nachtrag  zum  Arzneibuch  für  das  Deutsche  Reich  betr.  S.  39.

 

Nr.  16.  Verordnuung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  in  das  sächsische

Staatsgebiet  fallenden  Strecken  einer  normalspurigen  Eisenbahn  von

Rippach-Poserna  nach  Leipzig-Plagwitz  einerseits  und  Markranstädt
andererseits  betreffend;

vom  12.  Februar  1895.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  Ständischen  Schrift  vom
1.  März  1894  ertheilten  Ermächtigung,  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  behufs
Erbauung  der  in  das  sächsische  Staatsgebiet  fallenden  Strecken  einer  normalspurigen
Eisenbahn  von  Rippach-Poserna  nach  Leipzig-Plagwitz  einerseits  und  Markranstädt
andererseits  andurch  verordnet  wie  folgt:

&  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze
zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  371  flg.),  und  beziehentlich  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen
  erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften  leiden  auch  Anwendung  auf
den  Bau  der  obengedachten  Bahn  nebst  Anschlußgleisen.

 

Ausgegeden  zu  Dresden  den  29.  März  1895.  7