Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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23.  Wer  den  für  einzelne  Straßen  durch  öffentlichen  Anschlag  bezüglich  des
Fahrverkehrs,  sei  es  hinsichtlich  gewisser  Arlen  von  Fuhrwerk,  bestimmter  Zeiten,  oder
der  Richtung  des  Verkehrs,  angcordneten  Beschränkungen  zuwider  handelt.

24.  Wer  folgenden,  den  Verkehr  der  Radfahrer  regelnden  Sonderbestimmungen

zuwiderhandelt:
a.

-

S

—

9

Alle  Velocipede  sind  mit  einem  in  erkennbarer  Weise  angebrachten,
den  Namen  und  Wohnort  des  Besihers  in  deutlichen,  unverwischbaren
Schriftzeichen  enthaltenden  Schilde  zu  versehen.

Die  am  Kopfe  der  Maschine  anzubringenden  Namensschilde  müssen
mindeslens  sechs  Centimeter,  die  großen  Buchstaben  mindestens  Zwei
und  Einwiertel  Centimeter,  die  kleinen  Buchstaben  mindestens  Eineinhalb
  Centimeter  hoch  sein;  der  Name  des  Besitzers  und  der
Wohnort  ist  in  schwarzer  Schrift  auf  weißem  Grunde  zu  schreiben.

.  Das  Fahren  mit  Velocipeden  ist  nur  auf  Fahrwegen  gestattet,  Bürgersteige,

  Chausseebanketts  und  Fuswege  dürfen  mit  denselben  nicht
befahren  werden.

Der  Radfahrer  hat  während  der  Fahrt  die  rechte  Seite  der  Fahrbahn

einzuhalten  und  begegnenden  Fuhrwerken  oder  Reitern  nach  rechts
auszuweichen.

Das  Vorbeifahren  an  eingeholten  Fuhrwerken  oder  Reitern  hat
auf  der  linken  Seite  zu  erfolgen.

An  entgegenkommenden  und  an  eingeholten  Fuhrwerken  und  Reitern
darf  nur  mit  mäßiger  Fahrgeschwindigkeit  in  angemessener  Entfernung
und  von  mehreren  Radfahrern  nur  hintereinander  in  einfacher  Reihe
vorbeigefahren  werden.  Es  dürfen  aber  auch  sonst  nicht  mehr  als
zwei  Velocipede  neben  einander  fahren.

Bei  Straßen=  und  Wegekreuzungen  innerhalb  der  Ortschaften  ist
langsam  zu  fahren.

Jedes  in  Fahrt  befindliche  Velociped  muß  mit  einer  helltönenden
Sigualglocke  versehen  und  vom  Eintritt  der  Dunkelheit  ab  für  die
Dauer  derselben  mit  einer  hellbreunenden  Laterne  erleuchtet  sein.

Die  Verwendung  sowohl  roth=  als  auch  grün-gebleudeter  Laternen
ist  verboten.

Jeder  Nadfahrer  hat  die  von  ihm  eingeholten  und  während  der
Dunkelheit  auch  die  ihm  begegnenden  Fußgänger,  Reiter  und  Fuhrwerle
  durch  Glockensignale  und,  im  Falle  der  Verhinderung  hieran,