Full text : Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  unterliegen  den  Strafbestimmungen  des
§  24  (neu  25)  der  Verordnung  vom  15.  Angust  1888)
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Finschhafen,  den  20.  Februar  1890.
Der  Kaiserliche  Kommissar  a.  i.
(gez.)  Nose.

Schiffsverkehr  im  Schutzgebiete  der  Marschall-Inseln  im  Jahre  1889.

Durch  eine  Verordnung  des  Kaiserlichen  Kommissars  vom  28.  Juni  1888  ist  der
Hafen  von  Jaluit  zum  alleinigen  Einklarirungshafen  des  Schutzgebietes  gemacht  worden,  so  daß
alle  Schiffe,  welche  die  Marschall-Inseln  und  die  zum  Schutzgebiete  gehörige  Insel  Naurn
(Pleasant  Island)  besuchen  wollen,  Jaluit  anzulaufen  und  sich  bei  der  dortigen  deutschen  Behörde
unter  Vorlegung  ihrer  Papiere  zu  melden  haben.

Die  hierüber  geführten  Listen  ergeben  für  das  Jahr  1889  einen  Besuch  von  87  Schiffen
mit  zusammen  7701  Reg.-Tons  gegen  65  Schiffe  mit  6835  Reg-Tons  im  Vorzjahre.

Von  den  Schiffen  fuhren  20  unter  deutscher,  26  unter  amerikanischer,  2  unter  englischer,
1  unter  norwegischer  und  5  unter  hawaischer  Flagge,  während  33  Fahrten  durch  Schiffe  der
eingeborenen  Häuptlinge  ausgeführt  wurden.  Außer  deutschen  Schiffen  war  auch  eine  Anzahl
der  fremden  Schiffe  von  deutschen  Firmen  gechartert,  so  daß  auf  deutsche  Handelsinteressen  im
Ganzen  4197  Reg.-Tous,  auf  fremde  Handelsinteressen  3501  Reg.-Tons  entfielen.

Sämmtliche  im  Schutzgebiete  verkehrenden  Fahrzeuge  waren  Segelschiffe.  Theils  waren
dies  größere  Schiffe,  welche  von  Europa  und  Amerika  Waaren  einführten  und  dafür  die
Landesprodukte  —  größtentheils  Kopra  —  ausführten,  theils  kleinere  Fahrzeuge,  welche  in
Jaluit  stationirt  sind  und  von  hier  aus  Reisen  durch  das  Schutzgebiet  und  durch  die  benachbarten
Karolinen=  und  Kingsmill-Gruppen  unternahmen,  um  die  Handelsniederlassungen  auf  den
einzelnen  Inseln  mit  Waaren  zu  versehen  und  die  Produkte  für  den  Export  zusammenzutragen.

Alle  aufgeführten  Schiffe  standen  im  Dienste  von  Firmen,  welche  im  Schutzgebiete  angesessen
  sind.  Sogenannte  „Trading  vessels“,  d.  h.  Schiff  welche  in  irgend  einem  Hafen  der
Südsee  von  Spekulanten  ausgerüstet  werden,  um  ihre  Waaren  während  einer  flüchtigen  Bereisung
der  Juseln  loszuschlagen  und  möglichst  viel  Produkte  dafür  einzutauschen,  haben  ihre  früher
häufigen  Besuche  eingestellt,  seitdem  sie  mit  einer  hohen  Konzessionssteuer  belegt  worden  sind.
Dies  ist  kein  Nachtheil  für  die  Entwickelung  des  Schutzgebietes,  da  die  Händlerschiffe  nicht  nur
dem  angesessenen,  steuerzahlenden  Kaufmann  oft  unreelle  Konkurrenz  bereiteten,  sondern  auch
durch  Verkauf  von  Waffen  und  Spirituosen  sich  der  Verletzung  von  Ver  rorduungen  schuldig
zu  machen  pPflegten,  welche  bei  ihrem  schnellen  Verlassen  der  Inselgruppe  nicht  geahndet
werden  konnte.

Zolleinnahme  in  Kamernn.

Die  Zolleinnahmen  für  das  Schutzgebiet  Kamerun  stellten  sich  im  Etatsjahre  1889/90
wie  folgt:

a)  im  I.  Quartal  aauauf  51  752,46  M.
b)  -II.  "  nnun  O
c)  -III.  —  .  .46704,84-d)
  --  IV.  1187  827,07.

 

Zusammen  200  525,91  M.

*)  Verordnungsbl.  f.  d.  Schutzgebiet  d.  Neu-Guinea-Kompagnie  Nr.  4  vom  18.  September  1888.