Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8.  2.

Der  Gefangene  wird  hierauf  einer  sorgfaͤltigen  Visitation  und  Reinigung  unterzogen  und  gebadet,
es  wären  denn  Anzeichen  vorhanden,  welche  eine  hausärztliche  Untersuchung  als  das  zunächst  Angemessene
  erscheinen  ließen.

Die  Visitation  und  Reinigung  muß  unter  Beobachtung  der  Anstandsrücksichten  vorgenommen  werden.

8.  3.

In  den  ersten  24  Stunden  hat  der  Hausarzt  jeden  Neueingelieserten  in  Beziehung  auf  seinen
körperlichen  und  geistigen  Gesundheitszustand  zu  untersuchen  und  über  das  Ergebniß  eine  schriftliche
Aeußerung  auszustellen,  in  welcher  er  sich  im  Besonderen  darüber  auszusprechen  hat,  ob  der  Gefangene
sich  zur  Anwendung  der  Einzelhaft  eigne.

Wenn  nach  dem  hausärztlichen  Gutachten  der  Eingelieferte  nach  seinem  körperlichen  oder  geistigen
Zustand  der  Einzelhaft  nicht  unterworfen  werden  kann  und  das  Oinderniß  nicht  bloß  vorübergehender
Natur  ist,  so  kann  von  dem  Vorsland  sofort  die  Unterbringung  des  Eingelieferten  in  der  betreffenden
Anstalt  mit  gemeinsamer  Haft  eingeleitet  werden.

8.  4.

Andernfalls  wird  der  Gefangene  mit  der  Hauskleidung  versehen  (vergl.  übrigens  §.  32  Abs.  4).

Die  Haar=  und  Barttracht  wird  nur  aus  Gründen  der  Reinlichkeit  und  Schicklichkeit  verändert.

Hienächst  wird  dem  Gefangenen  von  dem  Vorstand  eröffnet,  daß  er  nunmehr  in  das  Zellengefängniß
  ausgenommen  sei,  und  seine  Zelle,  sowie  seine  Beschäftigung  angewiesen.  Zugleich  wird  der
Gefangene  zu  genauer  Beobachtung  der  Hausregeln  (Beilage  I)  ermahnt  und  darauf  hingewiesen,  daß
er  einen  Abdruck  derselben  in  dem  ihm  angewiesenen  Naum  vorfinde,  auch  vor  jedem  Fluchtversuch
unter  Hinweis  auf  die  Folgen  eines  solchen  Unternehmens  verwarnt.  Von  der  Berechnung  der  Strafzeit
  wird  dem  Gefangenen  Kenntniß  gegeben.

Endlich  wird  der  Gefangene  dem  betreffenden  Aussichtspersonal  vorgestellt.

§S.  5.
Jeder  Neu-Eingelieferte  wird  innerhalb  der  ersten  8  Tage  nach  seinem  Eintritt  in  die  Strafanstalt
  dem  Geistlichen  seiner  Konfession  und  dem  Hauslehrer  vorgestellt.

S.  6.

In  das  zu  führende  Verzeichniß  über  Aufnahme  und  Entlassung  der  Gefangenen  wird  der  Tag
und  die  Stunde  der  Aufnahme,  der  Name  des  Aufgenommenen,  das  Datum  des  Einlieferungsscheins
und  des  Urtheils,  sowie  die  erkannte  Strafe  und  Strafdauer,  ingleichen  der  Tag  und  die  Stunde.
sowie  der  Grund  der  Entlassung  eingetragen.

S.  7.

Die  Kleider  und  sonstige  Gegenstände,  in  deren  Besitz  der  Gefangene  bei  seiner  Einlieferung  sich
befunden  hat,  werden,  soweit  sie  nicht  demselben  zum  Gebrauch  während  der  Strafzeit  überlassen  werden