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8. 2.
Der Gefangene wird hierauf einer sorgfaͤltigen Visitation und Reinigung unterzogen und gebadet,
es wären denn Anzeichen vorhanden, welche eine hausärztliche Untersuchung als das zunächst Angemessene
erscheinen ließen.
Die Visitation und Reinigung muß unter Beobachtung der Anstandsrücksichten vorgenommen werden.
8. 3.
In den ersten 24 Stunden hat der Hausarzt jeden Neueingelieserten in Beziehung auf seinen
körperlichen und geistigen Gesundheitszustand zu untersuchen und über das Ergebniß eine schriftliche
Aeußerung auszustellen, in welcher er sich im Besonderen darüber auszusprechen hat, ob der Gefangene
sich zur Anwendung der Einzelhaft eigne.
Wenn nach dem hausärztlichen Gutachten der Eingelieferte nach seinem körperlichen oder geistigen
Zustand der Einzelhaft nicht unterworfen werden kann und das Oinderniß nicht bloß vorübergehender
Natur ist, so kann von dem Vorsland sofort die Unterbringung des Eingelieferten in der betreffenden
Anstalt mit gemeinsamer Haft eingeleitet werden.
8. 4.
Andernfalls wird der Gefangene mit der Hauskleidung versehen (vergl. übrigens §. 32 Abs. 4).
Die Haar= und Barttracht wird nur aus Gründen der Reinlichkeit und Schicklichkeit verändert.
Hienächst wird dem Gefangenen von dem Vorstand eröffnet, daß er nunmehr in das Zellengefängniß
ausgenommen sei, und seine Zelle, sowie seine Beschäftigung angewiesen. Zugleich wird der
Gefangene zu genauer Beobachtung der Hausregeln (Beilage I) ermahnt und darauf hingewiesen, daß
er einen Abdruck derselben in dem ihm angewiesenen Naum vorfinde, auch vor jedem Fluchtversuch
unter Hinweis auf die Folgen eines solchen Unternehmens verwarnt. Von der Berechnung der Strafzeit
wird dem Gefangenen Kenntniß gegeben.
Endlich wird der Gefangene dem betreffenden Aussichtspersonal vorgestellt.
§S. 5.
Jeder Neu-Eingelieferte wird innerhalb der ersten 8 Tage nach seinem Eintritt in die Strafanstalt
dem Geistlichen seiner Konfession und dem Hauslehrer vorgestellt.
S. 6.
In das zu führende Verzeichniß über Aufnahme und Entlassung der Gefangenen wird der Tag
und die Stunde der Aufnahme, der Name des Aufgenommenen, das Datum des Einlieferungsscheins
und des Urtheils, sowie die erkannte Strafe und Strafdauer, ingleichen der Tag und die Stunde.
sowie der Grund der Entlassung eingetragen.
S. 7.
Die Kleider und sonstige Gegenstände, in deren Besitz der Gefangene bei seiner Einlieferung sich
befunden hat, werden, soweit sie nicht demselben zum Gebrauch während der Strafzeit überlassen werden